Artenschutzverordnung (ASchV)

Amtliche Sammlung des Bundesrechts Nr. 24, 12. Juni 2007Einzig › Artenschutzverordnung

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Artenschutzverordnung (ASchV)

Artenschutzverordnung

(ASchV)

vom 18. April 2007

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 9 Absatz 2 des Tierschutzgesetzes vom 9. März 19781, auf Artikel 9 Absatz 2 des Jagdgesetzes vom 20. Juni 19862,

auf Artikel 6 Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 19913 über die Fischerei, auf Artikel 20 Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 1. Juli 19664 über den Natur- und Heimatschutz sowie in Ausführung des Übereinkommens vom 3. März 19735 über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen (Übereinkommen), verordnet:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Geltungsbereich

1 Diese Verordnung gilt für die Ein-, Durch- und Ausfuhr von: a. allen lebenden und toten Tieren nicht domestizierter Arten und Pflanzen nach den Anhängen I2013III des Übereinkommens;

b. ohne weiteres erkennbaren Teilen von solchen Tieren und Pflanzen und daraus hergestellten Erzeugnissen;

c. anderen Erzeugnissen, bei denen aus einem Beleg, der Verpackung, einem Warenzeichen oder einer Aufschrift hervorgeht, dass es sich um Teile oder Erzeugnisse von Tieren und Pflanzen nach den Anhängen I2013III des Übereinkommens handelt;

d. Tieren, Pflanzen und Erzeugnissen, für die das Jagdgesetz vom 20. Juni 1986, das Bundesgesetz vom 21. Juni 1991 über die Fischerei und das Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz besondere Massnahmen für den Artenschutz verlangen;

e. Tieren, Pf...

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