Seearbeitsübereinkommen, 2006; Übereinkommen Nr. 187 über den Förderungsrahmen für den Arbeitsschutz, 2006; Empfehlung Nr. 197 betreffend den Förderungsrahmen für den Arbeitsschutz, 2006; Empfehlung Nr. 198 betreffend das Arbeitsverhältnis, 2006; Übereinkommen Nr. 188 über die Arbeit im Fischereisektor, 2007; Empfehlung Nr. 199 betreffend die Arbeit im Fischereisektor, 2007

Auszug


Seearbeitsübereinkommen, 2006; Übereinkommen Nr. 187 über den Förderungsrahmen für den Arbeitsschutz, 2006; Empfehlung Nr. 197 betreffend den Förderungsrahmen für den Arbeitsschutz, 2006; Empfehlung Nr. 198 betreffend das Arbeitsverhältnis, 2006; Übereinkommen Nr. 188 über die Arbeit im Fischereisektor, 2007; Empfehlung Nr. 199 betreffend die Arbeit im Fischereisektor, 2007

Anhang 1

Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation

die vom Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes nach Genf einberufen wurde und am 7. Februar 2006 zu ihrer vierundneunzigsten Tagung zusammengetreten ist,

lässt sich von dem Wunsch leiten, eine einzige, in sich geschlossene Urkunde zu schaffen, die soweit wie möglich alle aktuellen Normen der bestehenden internationalen Seearbeitsübereinkommen und -empfehlungen sowie die grundlegenden, in anderen internationalen Arbeitsübereinkommen enthaltenen Prinzipien umfasst, insbesondere:

- dem Übereinkommen (Nr. 29) über Zwangsarbeit, 1930;

- dem Übereinkommen (Nr. 87) über die Vereinigungsfreiheit und den Schutz des Vereinigungsrechtes, 1948;

- dem Übereinkommen (Nr. 98) über das Vereinigungsrecht und das Recht zu

Kollektivverhandlungen, 1949;

- dem Übereinkommen (Nr. 100) über die Gleichheit des Entgelts, 1951;

- dem Übereinkommen (Nr. 105) über die Abschaffung der Zwangsarbeit,

1957;

- dem Übereinkommen (Nr. 111) über die Diskriminierung (Beschäftigung und Beruf), 1958;

- dem Übereinkommen (Nr. 138) über das Mindestalter, 1973;

- dem Übereinkommen (Nr. 182) über die schlimmsten Formen der Kinder-arbeit, 1999;

ist sich des Kernmandats der Organisation bewusst, das darin besteht, menschenwürdige Arbeitsbedingungen zu fördern,

verweist auf die Erklärung der IAO über grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit, 1998,

ist sich ferner bewusst, dass für Seeleute die Bestimmungen anderer Urkunden der IAO gelten und dass sie andere Rechte haben, die als grundlegende Rechte und Freiheiten, die für alle Personen gelten, festgelegt sind,

berücksichtigt, dass Seeleute in Anbetracht der globalen Natur der Schifffahrtsindustrie eines besonderen Schutzes bedürfen,

ist sich ferner der internationalen Normen über Schiffssicherheit, Personensicherheit und gutes Schiffsmanagement im Internationalen Übereinkommen zum Schutz des

Seearbeitsübereinkommen, 2006

Seearbeitsübereinkommen 2006

menschlichen Lebens auf See, 1974, in der geänderten Fassung, des Übereinkom-mens über die internationalen Regeln zur Verhütung von Zusammenstössen auf See, 1972, in der geänderten Fassung und der Anforderungen an die Ausbildung und die Befähigungen der Seeleute im Internationalen Übereinkommen über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten, 1978, in der geänderten Fassung, bewusst,

weist darauf hin, dass das Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen, 1982, einen allgemeinen rechtlichen Rahmen festlegt, innerhalb dessen alle Tätigkeiten auf den Ozeanen und Meeren durchgeführt werden müssen, und dass es als Grundlage für nationale, regionale und globale Massnahmen und Zusammenarbeit im Seeschifffahrtssektor von strategischer Bedeutung ist und dass seine Integrität gewahrt werden muss,

weist darauf hin, dass Artikel 94 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen, 1982, die Aufgaben und Pflichten eines Flaggenstaats unter anderem in Bezug auf die Arbeitsbedingungen, die Bemannung und die sozialen Angelegenheiten auf Schiffen unter seiner Flagge festlegt,

verweist auf Artikel 19 Absatz 8 der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation, der bestimmt, dass in keinem Fall die Annahme eines Übereinkommens oder einer Empfehlung durch die Konferenz oder die Ratifikation eines Übereinkommens durch ein Mitglied so ausgelegt werden darf, als würde dadurch irgendein Gesetz, Rechtsspruch, Gewohnheitsrecht oder Vertrag berührt, die den beteiligten Arbeitnehmern günstigere Bedingungen gewährleisten, als sie in dem Übereinkommen oder der Empfehlung vorgesehen sind,

ist entschlossen, dass diese neue Urkunde so gestaltet werden sollte, dass sie unter den Regierungen, Reedern und Seeleuten, die den Grundsätzen menschenwürdiger Arbeit verpflichtet sind, auf breitestmögliche Akzeptanz stösst, dass sie leicht aktualisierbar sein und sich für eine wirksame Durchführung und Durchsetzung eignen sollte,

hat beschlossen, verschiedene Anträge anzunehmen zur Ausarbeitung einer solchen Urkunde, eine Frage, die den einzigen Gegenstand ihrer Tagesordnung bildet, und

dabei bestimmt, dass diese Anträge die Form eines internationalen Übereinkommens

erhalten sollen.

Die Konferenz nimmt heute, am 23. Februar 2006, das folgende Übereinkommen an, das als Seearbeitsübereinkommen, 2006, bezeichnet wird.

Allgemeine Verpflichtungen

Art. I

1. Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert, verpflichtet sich, seine Bestimmungen in der in Artikel VI festgelegten Weise in vollem Umfang durchzuführen, um das Recht aller Seeleute auf eine menschenwürdige Beschäftigung sicherzustellen.

Seearbeitsübereinkommen 2006

2. Die Mitglieder haben zur Sicherstellung der wirksamen Durchführung und Durchsetzung dieses Übereinkommens zusammenzuarbeiten.

Begriffsbestimmungen und Geltungsbereich

Art. II

1. Im Sinne dieses Übereinkommens und soweit in einzelnen B...

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