Anhang I des Anschlussvertrages vom 15. Juni 2007. Vorsorgereglement für die Angestellten und die Rentenbeziehenden des Vorsorgewerks Bund (VRAB)

Auszug


Anhang I des Anschlussvertrages vom 15. Juni 2007. Vorsorgereglement für die Angestellten und die Rentenbeziehenden des Vorsorgewerks Bund (VRAB)

Anhang I des Anschlussvertrages vom 15. Juni 2007

Vorsorgereglement

für die Angestellten und die Rentenbeziehenden des Vorsorgewerks Bund (VRAB)

vom 15. Juni 2007 (Stand am 21. April 2009)1

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

1 Das vorliegende Reglement bildet Bestandteil des Anschlussvertrages vom

15. Juni 2007 für das Vorsorgewerk Bund.

2 Es regelt die Versicherung gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Tod und Invalidität im Rahmen des Vorsorgewerks Bund.

Art. 2 Geltungsbereich

Dieses Reglement gilt für die Arbeitgeber des Vorsorgewerks Bund und deren Angestellte und Rentenbeziehende.

Art. 3 Vorsorgepläne

Für die Sparbeiträge (Art. 24), die freiwilligen Sparbeiträge (Art. 25) und die Einkäufe (Art. 32) bestehen folgende Vorsorgepläne:

a. Standardplan: für die Versicherung der angestellten Personen bis und mit Lohnklasse 23;

b. Kaderplan 1: für die Versicherung der angestellten Personen ab Lohnklasse 24 bis und mit Lohnklasse 29;

c. Kaderplan 2: für die Versicherung der angestellten Personen ab Lohnklasse 30.

Art. 4 Leistungsziel

Die dem vorliegenden Reglement zugrunde liegenden Modellrechnungen basieren auf dem Rücktrittsalter 65.

1 Das Vorsorgereglement für die Angestellten und die Rentenbeziehenden des Vorsorgewerks Bund (VRAB) ist dem Anschlussvertrag für das Vorsorgewerk Bund vom 15. Juni 2007 als Anhang I angehängt (BBl 2008 5923). Gestützt auf Artikel 32c Absatz 3 BPG hat das paritätische Organ des Vorsorgewerks Bund (POB) am 5. November 2008 Änderungen des VRAB zugestimmt. Diese Änderungen wurden am 14. Januar 2009 vom Bundesrat genehmigt und sind am 1. Februar 2009 in Kraft getreten. Die geänderten Bestimmungen sind mit einer Fussnote gekennzeichnet.

Vorsorgereglement für die Angestellten und die Rentenbeziehenden des Vorsorgewerks Bund

Art. 5 Abkürzungen

Die in diesem Reglement verwendeten Abkürzungen sind im Anhang 7 aufgeführt.

Art. 6 Eingetragene Partnerschaft

Die eingetragene Partnerschaft nach dem PartG ist der Ehe gleichgestellt. Die Wirkungen der gerichtlichen Auflösung der eingetragenen Partnerschaft sind denjenigen der Scheidung gleichgestellt.

Art. 7 Abtretung und Verpfändung der Leistungsansprüche

Die Ansprüche aus diesem Reglement dürfen vor Fälligkeit weder abgetreten noch verpfändet werden und sind auch nicht pfändbar. Vorbehalten sind die Bestimmungen des 10. Kapitels (Wohneigentumsförderung).

Art. 8 Zins, Verzugszins

Soweit dieses Reglement nichts Abweichendes festlegt, werden die für die Verzinsung anwendbaren Sätze jährlich von der Kassenkommission bestimmt. Die Zinssätze sind im Anhang 1 aufgeführt.

Art. 9 Verwaltungskosten, Gebühren der Aufsichtsbehörde und Beiträge an den Sicherheitsfonds BVG

Die Finanzierung der Verwaltungskosten, der Gebühren der Aufsichtsbehörde und der Beiträge an den Sicherheitsfonds BVG bildet Gegenstand einer separaten anschlussvertraglichen Vereinbarung zwischen den Arbeitgebern und PUBLICA.

Art. 10 Auskunfts- und Meldepflichten der Versicherten,

Rentenbeziehenden und Hinterlassenen

1 Neu zu versichernde angestellte Personen sowie versicherte Personen, Rentenbeziehende und ihre Hinterlassenen sind verpflichtet, über alle Tatsachen, welche die Beziehung zu PUBLICA betreffen, wahrheitsgetreu Auskunft zu erteilen und alle erforderlichen Unterlagen einzureichen. Für Gesundheitsvorbehalte gelten die Artikel 15 und 16.

2 Versicherte Personen und Rentenbeziehende, die Anspruch auf Leistungen von PUBLICA haben, oder deren Hinterlassene haben insbesondere unverzüglich schriftlich zu melden:

a. die Heirat oder die Wiederverheiratung beziehungsweise das Eingehen einer Lebenspartnerschaft im Sinne von Artikel 45 im Falle eines Anspruchs auf Ehegatten- oder Lebenspartnerrente;

b. die Eintragung einer Partnerschaft gemäss PartG im Falle eines Anspruchs auf Ehegatten- oder Lebenspartnerrente;

Vorsorgereglement für die Angestellten und die Rentenbeziehenden des Vorsorgewerks Bund

c. den Abschluss der Ausbildung bzw. die Erlangung der Erwerbsfähigkeit eines Kindes, für das ein Anspruch auf Kinder- bzw. Waisenrente über das

18. Altersjahr hinaus besteht;

d. den Tod der versicherten oder der rentenbeziehenden Person.

3 Versicherte Personen und Rentenbeziehende mit Anspruch auf Invalidenleistungen von PUBLICA haben darüber hinaus die anrechenbaren Einkünfte nach Artikel 77 Absatz 3, deren Veränderungen sowie Änderungen des Invaliditätsgrades und der Rentenhöhe unverzüglich und unaufgefordert schriftlich zu melden.

4 Ansprüche gegenüber anderen Versicherungen oder Haftpflichtigen sind PUBLICA unverzüglich und unaufgefordert schriftlich zu melden.

Art. 11 Folgen der Verletzung der Auskunfts- und Meldepflichten

1 Neu zu versichernde angestellte Personen sowie versicherte Personen, Rentenbeziehende und ihre Hinterlassenen haben PUBLICA die Kosten für den Mehrauf-w...

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