Gesetz vom 14. November 2002 zur Anpassung der kantonalen Gesetzgebung an das SVOGInkrafttreten: 01.01.2003

Auszug


Gesetz vom 14. November 2002 zur Anpassung der kantonalen Gesetzgebung an das SVOGInkrafttreten: 01.01.2003

ASF 2002_120 Gesetz

vom 14. November 2002

Inkrafttreten: 01.01.2003

zur Anpassung der kantonalen Gesetzgebung an das SVOG

Der Grosse Rat des Kantons Freiburg

gestützt auf das Gesetz vom 16. Oktober 2001 über die Organisation des Staatsrates und der Verwaltung (SVOG), insbesondere auf die Artikel 44, 46, 71, 75 und 77; nach Einsicht in die Botschaft des Staatsrates vom 1. Oktober 2002; auf Antrag dieser Behörde,

beschliesst:

1. KAPITEL Gegenstand des Gesetzes Art. 1 Dieses Gesetz: a) legt die allgemeinen Grundsätze für die terminologische Anpassung der kantonalen Gesetzgebung an die Organisationsautonomie des Staatsrates fest; b) ändert in den Bereichen, in denen auf Grund des SVOG eine Reorganisation durchgeführt wird, die betreffenden Gesetze und Dekrete. 2 Die Änderung der Erlasse des Staatsrates, die wegen Reorganisationsmassnahmen nötig wird, wird durch eine Verordnung vorgenommen.

2. KAPITEL Terminologische Anpassung der kantonalen Gesetzgebung Allgemeine Grundsätze a) Namen der Direktionen 1 In den Erlassen des Grossen Rates werden die Namen der Direktionen durch eine neutrale Bezeichnung ersetzt. 2 In den Erlassen anderer Behörden werden die Namen der Direktionen den Bezeichnungen der Verordnung vom 12. März 2002 über die Zuständigkeitsbereiche der Direktionen des Staatsrats und der Staatskanzlei (ZDirV) angepasst. Art. 3 b) Nennung von Direktionsvorsteherinnen und -vorstehern 1 Die Nennung von Direktionsvorsteherinnen und -vorstehern wird in der ganzen kantonalen Gesetzgebung durch die Nennung der Direktionen ersetzt. 2 Wo es unumgänglich ist, sich auf die Person einer Staatsrätin oder eines Staatsrates zu beziehen, wird jedoch einheitlich eine Formulierung wie «die Vorsteherin oder der Vorsteher der Direktion» verwendet. Art. 4 c) Namen der Verwaltungseinheiten 1 Die Namen der Verwaltungseinheiten werden in der ganzen kantonalen Gesetzgebung nachgeführt, so dass die Verwaltungseinheiten darin kohärent und einheitlich bezeichnet werden. 2 Für die Nachführung ist die Verordnung vom 9. Juli 2002 über die Bezeichnungen der Verwaltungseinheiten der Direktionen des Staatsrats und der Staatskanzlei massgebend. 3 In den Erlassen des Grossen Rates kann der Name einer Verwaltungseinheit durch eine neutrale Bezeichnung ersetzt werden, wenn das keine weitere Änderung der betreffenden Gesetzgebung nach sich zieht. Art. 5 Ausführung 1 Die Vollzugsorgane für die amtlichen Publikationen besorgen die terminologische Anpassung der kantonalen Gesetzgebung, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes in Kraft oder beschlossen ist, und folgen dabei den oben genannten Grundsätzen. 2 Sie sind zudem ermächtigt, bei den Arbeiten zur Ausführung der terminologischen Anpassung Änderungen vorzunehmen, die denen des 3. Kapitels entsprechen, sofern eindeutig eine Lücke dieses Gesetzes vorliegt und offensichtlich ist, wie sie zu füllen ist. 2 Art. 2

In jedem Fall holen sie zuvor die Stellungnahme der Direktion ein, in deren Bereich der Erlass fällt; bei Uneinigkeit entscheidet der Staatsrat. 3. KAPITEL Änderungen von Gesetzen und Dekreten infolge einer Reorganisa...

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