Allgemeinverfügung der Anmeldestelle Chemikalien über die Erleichterung der Kennzeichnung von offen verkauften Produkten in Verpackungen von nicht mehr als 3 Liter Inhalt in Apotheken und Drogerien nach Artikel 47 Absatz 1bis der Verordnung über den Schutz vor gefährlichen Stoffen und Zubereitungen vom 18. Mai 2005

Auszug


Allgemeinverfügung der Anmeldestelle Chemikalien über die Erleichterung der Kennzeichnung von offen verkauften Produkten in Verpackungen von nicht mehr als 3 Liter Inhalt in Apotheken und Drogerien nach Artikel 47 Absatz 1bis der Verordnung über den Schutz vor gefährlichen Stoffen und Zubereitungen vom 18. Mai 2005

Allgemeinverfügung

der Anmeldestelle Chemikalien

über die Erleichterung der Kennzeichnung von offen verkaufte...

Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes

Geförderte Links




ver las páginas en versión mobile | web

ver las páginas en versión mobile | web

© Copyright 2012, vLex. Alle Rechte vorbehalten.

vLex-Inhalte Schweiz

vLex durchsuchen

Für Berufstätige

Für Mitglieder

Unternehmen