Beschluss Nr. 1/2006 des Gemischten Ausschusses Schweiz-EU vom 6. Juli 2006 zur Änderung des Anhangs II (Soziale Sicherheit) des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit

Auszug


Beschluss Nr. 1/2006 des Gemischten Ausschusses Schweiz-EU vom 6. Juli 2006 zur Änderung des Anhangs II (Soziale Sicherheit) des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit

Abkommen vom 21. Juni 1999

zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit

Beschluss Nr. 1/2006 des Gemischten Ausschusses EU-Schweiz zur Änderung des Anhangs II (Soziale Sicherheit) vom 6. Juli 2006

In Kraft getreten am 6. Juli 2006

Originaltext

gestützt auf das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit, insbesondere auf Artikel 14 und 18,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1. Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit (im Folgenden «Abkommen» genannt) wurde am 21. Juni 19991

unterzeichnet un...

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