Schweizerische Eisenbahn-Alpentransversale. Vereinbarung zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft (Bund) einerseits und der Schweizerischen Bundesbahnen (SBB) andererseits. Vereinbarung zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft (Bund) einerseits und der AlpTransit Gotthard AG (ATG) andererseits. Vereinbarung zwischen der ...

Auszug


Schweizerische Eisenbahn-Alpentransversale. Vereinbarung zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft (Bund) einerseits und der Schweizerischen Bundesbahnen (SBB) andererseits. Vereinbarung zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft (Bund) einerseits und der AlpTransit Gotthard AG (ATG) andererseits. Vereinbarung zwischen der ...

Schweizerische Eisenbahn-Alpentransversale

Vereinbarung zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft (Bund) einerseits und den Schweizerischen Bundesbahnen (SBB) andererseits (Anhang 1)

Vereinbarung zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft (Bund) einerseits und der AlpTransit Gotthard AG (ATG) andererseits (Anhang 2)

Vereinbarung zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft (Bund) einerseits und der BLS Lötschbergbahn AG (BLS) andererseits (Anhang 3)

Vereinbarung zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft (Bund) einerseits und der BLS AlpTransit AG (BLS AT) andererseits (Anhang 4)

Auf Grund des Bundesbeschlusses vom 20. März 19981 über Bau und Finanzierung von Infrastrukturvorhaben des öffentlichen Verkehrs sowie die Revision vom

20. März 1998 des Bundesbeschlusses vom 4. Oktober 19912 über den Bau der schweizerischen Eisenbahn-Alpentransversale (Alpentransit-Beschluss) wurden einerseits zwischen dem Bund und der SBB sowie deren Tochtergesellschaft ATG und andererseits zwischen dem Bund und der BLS sowie deren Tochtergesellschaft BLS AT neue Vereinbarungen über die Realisierung der Neuen Eisenbahn-Alpentransversalen am Gotthard bzw. am Lötschberg abgeschlossen. Diese ersetzen die 19933 abgeschlossenen Vereinbarungen zwischen Bund und Bahnen.

5. Juli 2000 Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation:

11044 Moritz Leuenberger

1 Artikel 196 Ziffer 3 der Bundesverfassung (BV)

2 SR 742.104

3 BBl 1994 III 1539

Schweizerische Eisenbahn-Alpentransversale

Anhang 1

Vereinbarung

zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft (Bund) einerseits und den Schweizerischen Bundesbahnen AG (SBB) andererseits

über die Realisierung der Neuen Eisenbahn-Alpentransversale gemäss Artikel 5bis Buchstaben a und c des Alpentransit-Beschlusses

1. Abschnitt: Allgemeines

Art. 1 Rahmenbedingungen

Die Rahmenbedingungen dieser Vereinbarung ergeben sich insbesondere aus folgenden Bundeserlassen:

- Bundesbeschluss vom 20. März 19984 über Bau und Finanzierung von Infrastrukturvorhaben des öffentlichen Verkehrs;

- Bundesbeschluss vom 4. Oktober 19915 über den Bau der Schweizerischen Alpentransversale (Alpentransit-Beschluss);

- Bundesbeschluss vom 9. Oktober 19986 über das Reglement des Fonds für die Eisenbahn-Grossprojekte (Fondsreglement);

- Bundesbeschluss vom 8. Dezember 19997 über den NEAT-Gesamtkredit (Alpentransit-Finanzierungsbeschluss).

Art. ...

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