Beschluss Nr. 2/2008 vom 16. Mai 2008 zur Aktualisierung der Verweise auf die Rechts- und Verwaltungsvorschriften im Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen

Auszug


Beschluss Nr. 2/2008 vom 16. Mai 2008 zur Aktualisierung der Verweise auf die Rechts- und Verwaltungsvorschriften im Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen

Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen

Beschluss Nr. 2/2008 vom 16. Mai 2008 zur Aktualisierung der Verweise auf die Rechts- und Verwaltungsvorschriften im Abkommen

In Kraft getreten am 16. Mai 2008

Der Ausschuss,

gestützt auf das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen (im Folgenden «das Abkommen» genannt), das am 21. Juni 19992 unterzeichnet wurde, insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4 Buchstabe e, Artikel 10 Absatz 5 und Artikel 18 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Das Abkommen ist am 1. Juni 2002 in Kraft getreten.

Für die Überarbeitung der in Anhang 1 des Abkommens aufgelisteten Verweise auf die Rechts- und Verwaltungsvorschriften ist ein Beschluss des Ausschusses erforderlich, beschliesst:

1. Die in Anlage A aufgelisteten Verweise auf die Rechts- und Verwaltungsvorschriften werden in Anhang 1 des Abkommens aktualisiert.

2. Dieser in doppelter Ausfertigung erstellte Beschluss wird von den beiden Vorsitzenden oder anderen Personen unterzeichnet, die befugt sind, im Namen der Vertragsparteien zu handeln. Er tritt an dem Tag in Kraft, an dem er von der letzten Vertragspartei unterzeichnet wird.

Unterzeichnet in Bern am 16. Mai 2008

Unterzeichnet in Brüssel am 8. Mai 2008

Für die

Schweizerische Eidgenossenschaft:

Für die

Europäische Gemeinschaft:

Heinz Hertig Fernando Perreau de Pinninck

1 Übersetzung des englischen Originaltextes.

2 SR 0.946.526.81

2009-0812 4621

Übersetzung1

Gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen. Abk. mit der EG. AS 2009 Beschluss Nr. 2/2008

2. Kennzeichnung der Medizinprodukte

Zur Kennzeichnung der Medizinprodukte gemäss Anhang I Nummer 13.3 Buchstabe a der Richtlinie 93/42/EWG und der In-vitro-Diagnostika gemäss Anhang I Nummer 8.4 Buchstabe a der Richtlinie 98/79/EG geben die Hersteller der beiden Vertragsparteien ihren Namen oder ihre Firma sowie ihre Anschrift an. Sie sollen nicht verpflichtet werden, in der Kennzeichnung, auf der äusseren Verpackung oder in der Gebrauchsanweisung den Namen und die Anschrift der für das Inverkehrbringen verantwortlichen Person, des im Gebiet der anderen Vertragspartei niedergelassenen Bevollmächtigten oder des dort niedergelassenen Importeurs anzugeben.

Im Fall von Produkten, die aus Drittländern eingeführt werden, um in der Gemeinschaft und der Schweiz vertrieben zu werden, enthält entweder die Kennzeichnung, die äussere Verpackung oder die Gebrauchsanweisung Namen und Anschrift des in der Gemeinschaft oder der Schweiz ansässigen einzigen Bevollmächtigten des Herstellers.

3. Informationsaustausch

Gemäss Artikel 9 des Abkommens tauschen die Vertragsparteien insbesondere die in Artikel 8 der Richtlinie 90/385/EWG, in Artikel 10 der Richtlinie 93/42/EWG und in Artikel 11 der Richtlinie 98/79/EG vorgesehenen Informationen aus.

4. Europäische Datenbank

Die zuständigen schweizerischen Behörden haben Zugang zu der mit Artikel 12 der Richtlinie 98/79/EG beziehungsweise mit Artikel 14a der Richtlinie 93/42/EWG eingerichteten europäischen Datenbank. Sie übermitteln der Kommission und/oder der für die Verwaltung der Datenbank zuständigen Stelle die in den vorgenannten Artikeln vorgesehenen Daten für die Schweiz zwecks Aufnahme in die Datenbank.

Kapitel 5 Gasverbrauchseinrichtungen und Heizkessel Abschnitt I Rechts- und Verwaltungsvorschriften

Bestimmungen des Artikels 1 Absatz 1

Europäische

Gemeinschaft 1. Richtlinie 92/42/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 über die Wirkungsgrade von mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickten neuen Warmwasserheizkesseln (ABl. L 167 vom 22.6.1992, S. 17) und spätere Änderungen

Schweiz 100. Luftreinhalte-Verordnung vom 16. Dezember 1985

(Anhänge 3 und 4) (SR 814.318.142.1) und spätere Änderungen

Gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen. Abk. mit der EG. AS 2009 Beschluss Nr. 2/2008

Bestimmungen des Artikels 1 Absatz 2

Europäische

Gemeinschaft 2. Richtlinie 90/396/EWG des Rates vom 29. Juni 1990 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Gasverbrauchseinrichtungen, zuletzt geändert durch die Richtlinie 93/68/EWG des Rates vom 22. Juli 1993 (ABl. L 220 vom 30.8.1993, S. 1)

Schweiz 101. Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die Sicherheit von technischen Einrichtungen und Geräten (AS 1977 2370), zuletzt geändert am 18. Juni 1993 (AS 1995 2766)

102. Verordnung vom 12. Juni 1995 über die Sicherheit von technischen Einrichtungen und Geräten (AS 1995 2770), zuletzt geändert am 27. März 2002 (AS 2002 853)

103. Verordnung vom 12. Juni 1995 über die Verfahren der

Konformitätsbewertung von technischen Einrichtungen und Geräten (AS 1995 2783)

Abschnitt II Konformitätsbewertungsstellen

Die Liste ...

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