Akte zur Revision des Übereinkommens vom 5. Oktober 1973 über die Erteilung europäischer Patente (Europäisches Patentübereinkommen)

Auszug


Akte zur Revision des Übereinkommens vom 5. Oktober 1973 über die Erteilung europäischer Patente (Europäisches Patentübereinkommen)

Originaltext

Akte zur Revision des Übereinkommens vom 5. Oktober 1973

über die Erteilung europäischer Patente

(Europäisches Patentübereinkommen)

Angenommen in München am 29. November 2000

Präambel

Die Vertragsstaaten des Europäischen Patentübereinkommens,

in der Erwägung, dass die Zusammenarbeit der europäischen Staaten auf der Grundlage des Europäischen Patentübereinkommens und des durch dieses geschaffenen einheitlichen Patenterteilungsverfahrens einen wesentlichen Beitrag zur rechtlichen und wirtschaftlichen Integration Europas leistet,

in dem Wunsch, Innovation und wirtschaftliche Entwicklung in Europa durch die Schaffung von Grundlagen für den weiteren Ausbau des europäischen Patentsystems noch wirksamer zu fördern,

in dem Bestreben, das Europäische Patentübereinkommen an die seit seinem Abschluss eingetretene technische und rechtliche Entwicklung im Lichte der zunehmenden Internationalisierung des Patentwesens anzupassen,

sind wie folgt übereingekommen:

Art. 1 Änderung des Europäischen Patentübereinkommens

Das Europäische Patentübereinkommen wird wie folgt geändert:

1. Nach Art. 4 wird der folgende neue Art. 4a eingefügt:

Art. 4a Konferenz der Minister der Vertragsstaaten

Eine Konferenz der für Angelegenheiten des Patentwesens zuständigen Minister der Vertragsstaaten tritt mindestens alle fünf Jahre zusammen, um über Fragen der Organisation und des europäischen Patentsystems zu beraten.

2. Art. 11 erhält folgende Fassung:

Art. 11 Ernennung hoher Beamter

(1) Der Präsident des Europäischen Patentamts wird vom Verwaltungsrat ernannt.

(2) Die Vizepräsidenten werden nach Anhörung des Präsidenten des Europäischen Patentamts vom Verwaltungsrat ernannt.

Akte zur Revision des Übereinkommens vom 5. Oktober 1973 über die Erteilung europäischer Patente

(3) Die Mitglieder der Beschwerdekammern und der Grossen Beschwerdekammer einschliesslich der Vorsitzenden werden auf Vorschlag des Präsidenten des Europäischen Patentamts vom Verwaltungsrat ernannt. Sie können vom Verwaltungsrat nach Anhörung des Präsidenten des Europäischen Patentamts wiederernannt werden.

(4) Der Verwaltungsrat übt die Disziplinargewalt über die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Bediensteten aus.

(5) Der Verwaltungsrat kann nach Anhörung des Präsidenten des Europäischen Patentamts auch rechtskundige Mitglieder nationaler Gerichte oder gerichtsähnlicher Behörden der Vertragsstaaten, die ihre richterliche Tätigkeit auf nationaler Ebene weiterhin ausüben können, zu Mitgliedern der Grossen Beschwerdekammer ernennen. Sie werden für einen Zeitraum von drei Jahren ernannt und können wiederernannt werden.

3. Art. 14 erhält folgende Fassung:

Art. 14 Sprachen des Europäischen Patentamts, europäischer

Patentanmeldungen und anderer Schriftstücke

(1) Die Amtssprachen des Europäischen Patentamts sind Deutsch, Englisch und Französisch.

(2) Eine europäische Patentanmeldung ist in einer Amtssprache einzureichen oder, wenn sie in einer anderen Sprache eingereicht wird, nach Massgabe der Ausführungsordnung in eine Amtssprache zu übersetzen. Diese Übersetzung kann während des gesamten Verfahrens vor dem Europäischen Patentamt mit der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung in Übereinstimmung gebracht werden. Wird eine vorgeschriebene Übersetzung nicht rechtzeitig eingereicht, so gilt die Anmel-dung als zurückgenommen.

(3) Die Amtssprache des Europäischen Patentamts, in der die europäische Patent-anmeldung eingereicht oder in die sie übersetzt worden ist, ist in allen Verfahren vor dem Europäischen Patentamt als Verfahrenssprache zu verwenden, soweit in der Ausführungsordnung nichts anderes bestimmt ist.

(4) Natürliche oder juristische Personen mit Wohnsitz oder Sitz in einem Vertragsstaat, in dem eine andere Sprache als Deutsch, Englisch oder Französisch Amtssprache ist, und die Angehörigen dieses Staats mit Wohnsitz im Ausland können auch fristgebundene Schriftstücke in einer Amtssprache dieses Vertragsstaats einreichen. Sie müssen jedoch nach Massgabe der Ausführungsordnung eine Übersetzung in einer Amtssprache des Europäischen Patentamts einreichen. Wird ein Schriftstück, das nicht zu den Unterlagen der europäischen Patentanmeldung gehört, nicht in der vorgeschriebenen Sprache eingereicht oder wird eine vorgeschriebene Übersetzung nicht rechtzeitig eingereicht, so gilt das Schriftstück als nicht eingereicht.

(5) Europäische Patentanmeldungen werden in der Verfahrenssprache veröffentlicht.

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