Botschaft zu einer Aenderung des Bundesgesetzes über die Rüstungsunternehmen des Bundes (BGRB)

Auszug


Botschaft zu einer Aenderung des Bundesgesetzes über die Rüstungsunternehmen des Bundes (BGRB)

00.028

Botschaft

zu einer Änderung des Bundesgesetzes

über die Rüstungsunternehmen des Bundes (BGRB)

vom 1. März 2000

Sehr geehrte Herren Präsidenten sehr geehrte Damen und Herren,

mit dieser Botschaft unterbreiten wir Ihnen den Entwurf für eine Änderung des Bundesgesetzes über die Rüstungsunternehmen des Bundes (BGRB) mit dem Antrag auf Zustimmung.

Wir versichern Sie, sehr geehrte Herren Präsidenten, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.

1. März 2000 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Adolf Ogi

Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

10905

Übersicht

Zweck der Gesetzesänderung

Das BGRB stellt die gesetzliche Grundlage für die Rechtsformänderung der früheren vier eidgenössischen Rüstungsbetriebe in Aktiengesellschaften nach privatem Recht dar. Mit dem Übergang in die neue Rechtsform am 1. Januar 1999 entstand die neue Firmengruppe, umfassend im wesentlichen die Holding-Gesellschaft RUAG Schweiz AG (RUAG SUISSE) und die vier operativen Unternehmungen SE Schweizerische Elektronikunternehmung AG, SW Schweizerische Unternehmung für Waffensysteme AG, SM Schweizerische Munitionsunternehmung AG sowie SF Schweizerische Unternehmung für Flugzeuge und Systeme AG. Der vorliegende Entwurf bezweckt eine Erweiterung des BGRB um die Artikel 5a und 5b. Damit wird die Rechtsgrundlage für die notwendige Rekapitalisierung des neuen Konzerns geschaffen. Art der Durchführung, Zeitpunkt und Umfang der konkreten Massnahmen werden durch den Bundesrat bestimmt.

Hintergrund

Der Bedarf nach zusätzlichem Eigenkapital ergibt sich unmittelbar aus der Anpas-sung der Rechnungslegung an anerkannte Standards. Es handelt sich dabei um allgemein anerkannte Richtlinien betreffend die Offenlegung und Bewertung in der Konzern-Rechnungslegung. Im Vordergrund stehen die FER-Standards («Fachempfehlungen zur Rechnungslegung») und die ...

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