Abkommen zur Änderung des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation
Bundesblatt Nr. 39, 2. Oktober 2001 › Seccion Unica
Angeknüpft als:Bundesblatt Nr. 39, 2. Oktober 2001 › Seccion Unica
Angeknüpft als:Auszug
Abkommen zur Änderung des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation
Abkommen
zur Änderung des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen FreihandelsassoziationDie Republik Island, das Fürstentum Liechtenstein, das Königreich Norwegen und die Schweizerische Eidgenossenschaft (im Folgenden «EFTA-Staaten» genannt);Eingedenk des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation vom 4. Januar 1960 mit seinen späteren Änderungen;Eingedenk des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vom 2. Mai 1992, mit u.a. Island, Liechtenstein und Norwegen als Vertragsparteien;Eingedenk der bilateralen Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten sowie der Europäischen Atomgemeinschaft anderseits;In Bestätigung der hohen Priorität, welche den besonderen Beziehungen zwischen den EFTA-Staaten und der Erleichterung der Weiterführung ihrer guten Handelsbeziehungen mit der Europäischen Union, welche auf Annäherung, altbewährte gemeinsame Werte und europäische Identität gründen, beigemessen wird;Entschlossen, - unter Beachtung der Grundsätze des lauteren Wettbewerbs -, die im Rahmen der Europäischen Freihandelsassoziation begründete Zusammenarbeit zu vertiefen, den freien Warenverkehr weiter zu erleichtern, schrittweise den freien Personenverkehr und die Liberalisierung von Dienstleistungen und Investitionen zu erreichen, die öffentlichen Beschaffungsmärkte in den EFTA-Staaten weiter zu öffnen und für einen angemessenen Schutz der Geistigen Eigentumsrechte zu sorgen;beabsichtigen, das Übereinkommen zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation zu ändernund sind wie folgt übereingekommen:Art. 1 Änderung zum Übereinkommen zur Errichtung der EuropäischenFreihandelsassoziationDas Übereinkommen zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (im Folgenden «Übereinkommen» genannt) wird gemäss den Bestimmungen dieses Artikels geändert.Änderungs des Übereinkommens zur Errichtung der EFTA. Abkommen1. Die Präambel zum Übereinkommen wird durch das Folgende ersetzt:«Die Republik Island, das Fürstentum Liechtenstein, das Königreich Norwegen und die Schweizerische Eidgenossenschaft(im Folgenden <Mitgliedstaaten> genannt);Eingedenk des Abschlusses des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation vom 4. Januar 1960 (im Folgenden ? genannt) zwischen der Republik Österreich, dem Königreich Dänemark, dem König-reich Norwegen, der portugiesischen Republik, dem Königreich Schweden, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Vereinigten Königreich von Gross-britannien und Nordirland;Eingedenk der Assoziation der Republik Finnland und deren Beitritt am 1. Januar 1986, sowie der Beitritte der Republik Island am 1. März 1970 und des Fürstentums Liechtenstein am 1. September 1991;Eingedenk der sukzessiven Übereinkommensaustritte seitens des Königreichs Dänemark und des Vereinigten Königreichs am 1. Januar 1973; der Republik Portugal am 1. Januar 1986; der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden am 1. Januar 1995;Eingedenk der Freihandelsabkommen zwischen den Mitgliedstaaten einerseits und Drittparteien andererseits;In Bestätigung der hohen Priorität, welche den besonderen Beziehungen zwischen den EFTA-Staaten und der Erleichterung der Weiterführung ihrer guten Handelsbeziehungen mit der Europäischen Union, welche auf Annäherung, altbewährte gemeinsame Werte und europäische Identität gründen, beigemessen wird;Entschlossen, - unter Beachtung der Grundsätze des lauteren Wettbewerbs - die im Rahmen der Europäischen Freihandelsassoziation begründete Zusammenarbeit zu vertiefen, den freien Warenverkehr weiter zu erleichtern, schrittweise den freien Personenverkehr und die Liberalisierung von Dienstleistungen und Investitionen zu erreichen, die öffentlichen Beschaffungsmärkte in den EFTA-Staaten weiter zu öffnen und für einen angemessenen Schutz der Geistigen Eigentumsrechte zu sorgen;Aufbauend auf den jeweiligen Rechten und Pflichten, welche sich aus dem Abkommen zur Einrichtung der Welthandelsorganisation und anderen multinationalen und bilateralen Instrumenten der Zusammenarbeit ergeben;In Anerkennung der Notwendigkeit der gegenseitigen Unterstützung der Handelsund Umweltpolitiken zum Zwecke der Erreichung des Ziels einer nachhaltigen Entwicklung;In Bestätigung ihrer Verpflichtung, anerkannte Arbeitsmindeststandards zu befolgen, sowie ihrer Bestrebungen, solche Standards in den geeigneten multilateralen Gremien zu fördern und ihrer Überzeugung Ausdruck verleihend, dass Wirtschaftswachstum und Wirtschaftsentwicklung durch gesteigerten Handel und durch weitere Handelsliberalisierung zur Entwicklung dieser Standards das Ihre beizutragen vermögen; haben das Folgende vereinbart:»Änderung des Übereinkommens zur Errichtung der EFTA. Abkommen2. Der folgende Titel wird vor Art. 1 eingefügt:«Kapitel I: Zielsetzung»3. Art. 1 Abs. 2, 3 und 4 werden aufgehoben.4 Art. 2 wi...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
Geförderte Links
ver las páginas en versión mobile | web
ver las páginas en versión mobile | web
© Copyright 2012, vLex. Alle Rechte vorbehalten.
vLex-Inhalte Schweiz
vLex durchsuchen
Für Berufstätige
Für Mitglieder