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741.11 Energieverordnung vom 27. März 2001 1 Die Regierung des Kantons St.Gallen erlässt in Anwendung des Energiegesetzes vom 26. Mai 2000 2 als Verordnung: I. Bauten und Anlagen Anwendungsbereich der Anforderungen an Bauten Art. 1. 1 Die Anforderungen...
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Energieverordnung
741.11
Energieverordnungvom 27. März 2001[1]Die Regierung des Kantons St.Gallenerlässtin Anwendung des Energiegesetzes vom 26. Mai 2000[2]als Verordnung:I. Bauten und AnlagenAnwendungsbereich der Anforderungen an BautenArt. 1. 1 Die Anforderungen an eine sparsame und rationelle Energieverwendung gelten für Neubauten und Umbauten, die beheizt, gekühlt oder befeuchtet werden.Allgemeine Anforderungen an den Wärmeschutz von Bauten[3] 1 Neubauten und Umbauten entsprechen der Norm SIA 380/1, Thermische Energie im Hochbau, Ausgabe 2007, soweit diese Verordnung keine besonderen Vorschriften enthält.2 Es gelten die Grenzwerte.KlimadatenArt. 3. 1 Für die Berechnung des Heizwärmebedarfs gelten die Klimadate...See the full content of this document
