Arrêt de Cour de Droit Pénal de Tribunal Federal Nº 6B 445/2009, de 06 Octobre 2009

Tribunal Fédéral


Préside: Favre

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Arrêt de Cour de Droit Pénal de Tribunal Federal Nº 6B 445/2009, de 06 Octobre 2009

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_445/2009

Urteil vom 6. Oktober 2009

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Favre, Präsident,

Bundesrichter Mathys, nebenamtliche

Bundesrichterin Brahier,

Gerichtsschreiberin Koch.

Parteien

X.________, vertreten durch Rechtsanwalt Michael Alde,

Beschwerdeführer,

gegen

1. A.________,

2. B.________,

3. C.________,

4. D.________,

Beschwerdegegnerinnen,

Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau, 8510 Frauenfeld,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Mehrfache qualifizierte sexuelle Nötigung, mehrfache qualifizierte Vergewaltigung, mehrfache Gefährdung des Lebens etc.,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 26. Februar 2009.

Sachverhalt:

A.

Das Obergericht des Kantons Thurgau sprach X.________ am 26. Februar 2009 zweitinstanzlich wegen mehrfacher qualifizierter sexueller Nötigung, mehrfacher qualifizierter Vergewaltigung, mehrfacher Gefährdung des Lebens, Diebstahls und mehrfacher Ausnützung einer Notlage schuldig. Von den weiteren angeklagten Punkten sprach es ihn frei. Es widerrief den von der bezirksgerichtlichen Kommission Weinfelden am 18. November 2005 gewährten bedingten Strafvollzug für die Gefängnisstrafe von 14 Tagen und bildete zusammen mit der widerrufenen Strafe und der auszufällenden neuen Strafe eine Gesamtstrafe. Unter Berücksichtigung der leicht verminderten Zurechnungsfähigkeit verurteilte es X.________ teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil der bezirksgerichtlichen Kommission Weinfelden vom 18. November 2005 zu einer Gesamtstrafe von acht Jahren Freiheitsstrafe. Gleichzeitig ordnete es eine strafbegleitende ambulante psychotherapeutische Behandlung an.

B.

Gegen dieses Urteil erhebt X.________ Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, er sei vollumfänglich freizusprechen. Auf den Widerruf der Vorstrafe sei zu verzichten. Die Zivilforderungen seien abzuweisen, eventualiter seien sie auf den Zivilweg zu verweisen. Von der Einziehung des Mobiltelefons und der Kaution von Euro 18'000.-- sei abzusehen.

Erwägungen:

1.

1.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung der Vorinstanz sei willkürlich. Sie stütze ihren Entscheid hauptsächlich darauf ab, dass er im Vorfeld der sexuellen Handlungen die vier Opfer hätte umfassend über die vorgesehenen Fesselpraktiken informieren müssen. Zur Informationspflicht stütze sie sich in willkürlicher Weise auf eine Internetrecherche bei "Wikipedia" ab. Die eingestandene unterbliebene Erwähnung der Halsfessel anlässlich des Vorgesprächs schliesse ein Einverständnis nicht aus. Es se...

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