Extrait
Arrêt de Ire Cour de Droit Social de Tribunal Federal Nº 8C 283/2009, de 18 Septembre 2009
Bundesgericht
Tribunal fédéralTribunale federaleTribunal federal{T 0/2}8C_283/2009Urteil vom 18. September 2009I. sozialrechtliche AbteilungBesetzungBundesrichter Ursprung, Präsident,Bundesrichterinnen Leuzinger, Niquille,Gerichtsschreiber Lanz.ParteienG.________,vertreten durch Rechtsanwalt Rémy Wyssmann,Beschwerdeführer,gegenSchweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,Beschwerdegegnerin.GegenstandUnfallversicherung (vorinstanzliches Verfahren, Kausalzusammenhang),Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurnvom 12. Februar 2009.Sachverhalt:A.Der 1970 geborene G.________ war über die Arbeitslosenkasse bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Unfall versichert, als am 23. Oktober 1997 innerorts ein nachfolgender Opel Senator ins Heck des von ihm gelenkten und für einen Abbiegevorgang angehaltenen Ford Fiesta prallte. Der Ford wurde dadurch weggeschleudert und kam auf dem Trottoir der Gegenfahrbahn zum Stillstand. G.________ suchte gleichentags das Spital X.________ auf, wo eine Distorsion der Halswirbelsäule (HWS) und eine Kontusion der Lendenwirbelsäule (LWS) diagnostiziert wurde. In der Folge wurde auch ein mildes Schädel-Hirntrauma geltend gemacht. Die SUVA gewährte Heilbehandlung und richtete Taggeld aus. Mit Verfügung vom 29. Juli 1998 eröffnete sie dem Versicherten, ab 8. Dezember 1997 werde das Taggeld wegen nurmehr geringfügiger Arbeitsunfähigkeit eingestellt. Auf den 19. Januar 1998 werde der Fall abgeschlossen, da wieder eine volle Arbeitsfähigkeit bestehe und...Voir le contenu complet de ce document
