Extrait
Arrêt de Tribunal Federal Nº 1C 68/2008, de 03 Mars 2009
1C_68/2008 (03.03.2009) Bundesgericht
Tribunal fédéralTribunale federaleTribunal federal{T 0/2}1C_54/20081C_68/2008Urteil vom 3. März 2009I. öffentlich-rechtliche AbteilungBesetzungBundesrichter Féraud, Präsident,Bundesrichter Aemisegger, Raselli, Fonjallaz, Eusebio,Gerichtsschreiberin Gerber.Parteien1C_54/2008X.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin Bibiane Egg,gegenStadt Zürich, handelnd durch den Stadtrat, und dieser vertreten durch Rechtsanwältin Prof. Dr. Isabelle Häner,und1C_68/2008Stadt Zürich, handelnd durch den Stadtrat, und dieser vertreten durch Rechtsanwältin Prof. Dr. Isabelle Häner,gegenX.________, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwältin Bibiane Egg.GegenstandÜberleitung in das neue Personalrecht,Beschwerden gegen den Entscheid vom 19. Dezember 2007 des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich,4. Abteilung, Einzelrichter.Sachverhalt:A.Nachdem das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich am 22. Januar 2001 eine besoldungsmässige Diskriminierung der beim Kanton Zürich angestellten Krankenpflegenden gegenüber den kantonalen Polizisten festgestellt hatte, gelangten verschiedene Berufsorganisationen aus dem Gesundheitsbereich an die Stadt Zürich. Sie machten geltend, auch die Einreihung der städtischen Krankenpflegenden und weiterer Berufe im Gesundheitswesen sei diskriminierend und verlangten Lohnnachzahlungen für die letzten fünf Jahre.Nachdem die Stadt Zürich die Begehren abgewiesen hatte, gelangten die Berufsorganisationen an den Bezirksrat Zürich. Dieser hiess den Rekurs gut und stellte fest, dass die Entlöhnung der Krankenpflegenden, Unterrichtsassistenten und Kliniklehrer in der Zeit vom 1. Januar 1997 bis zum 30. Juni 2002 gegen Art. 8 Abs. 3 BV und Art. 3 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 1995 über die Gleichstellung von Frau und Mann (Gleichstellungsgesetz [GlG; SR 151.1]) verstossen habe. Er hielt eine Anhebung um je zwei Besoldungsklassen für geboten, um eine diskriminierende Entlöhnung zu vermeiden.Mit Entscheid vom 20. Dezember 2006 bestätigte das Verwaltungsgericht den bezirksrätlichen Entscheid im Wesentlichen. Es hielt allerdings fest, dass die Lohndiskriminierung in dem Umfang beseitigt worden sei, als den Betroffenen vom 1. Juli 2001 bis 30. Juni 2002 Zulagen ausbezahlt worden seien.Gegen diesen Entscheid erhoben sowohl die Berufsorganisationen als auch die Stadt Zürich Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Bundesgericht (Verfahren 2A.97 und 98/2007).B.Auf den 1. Juli 2002 setzte der Stadtrat von Zürich die Verordnung über das Arbeitsverhältnis des städtischen Personals vom 28. November 2001 (Personalrecht; PR) sowie die entsprechenden Ausführungsbestimmungen vom 27. März 2002 (AB PR) in Kraft. Damit führte die Stadt Zürich ein neues Lohnsystem ein, das unter anderem im Pflegeb...Voir le contenu complet de ce document
