Arrêt de Tribunal Fédéral, 18 septembre 1969

ConférencierPublié
Date de Résolution18 septembre 1969

Chapeau

95 III 43

9. Entscheid vom 18. September 1969 i.S. Knobel

Faits à partir de page 44

BGE 95 III 43 S. 44

A.- In der Betreibung Nr. 7409/62 gegen Edgar Knobel stellte das Betreibungsamt Zürich 4 der Gläubigerin Therese Knill am 14. Februar 1963 einen Verlustschein für Fr. 5070.55 aus. Am 21. Juli 1967 leitete Andreas Sommer, dem Therese Knill diese Forderung am 19. Juli 1967 abgetreten hatte, für diese Forderung gegen Knobel eine neue Betreibung ein (Betr. Nr. 6279 des Betreibungsamtes Zürich 4). Am 29. August 1967 erteilte ihm der zuständige Richter auf Grund des Verlustscheins die provisorische Rechtsöffnung. Hierauf erhob Knobel am 18. September 1967 gegen Sommer Aberkennungsklage. Er erklärte gestützt auf Abtretungen, die er am 28. August bzw. 2. Oktober 1967 erhalten hatte, die Verrechnung mit Forderungen gegen die am 7. September 1967 in Konkurs gefallene Kollektivgesellschaft A. Sommer & Co., der Andreas Sommer als Gesellschafter angehörte. Sommer machte geltend, er habe die Verlustscheinsforderung schon am Tage der Rechtsöffnungsverhandlung an Therese Knill zurückzediert; die Verrechnung mit Forderungen, die sich Knobel erst später abtreten liess, sei daher wirkungslos. Mit Urteil vom 12. Januar 1968, das rechtskräftig wurde, schützte das Bezirksgericht Zürich die Aberkennungsklage. Es betrachtete die Verrechnung als wirksam, weil Sommer nicht dargelegt habe, dass Knobel vor seiner Verrechnungserklärung von der Rückzession Kenntnis erhielt.

B.- Gestützt auf dieses Urteil ersuchte Knobel das Betreibungsamt, den bei ihm registrierten Verlustschein vom 14. Februar 1963 zu löschen. Das Betreibungsamt lehnte dieses Gesuch am 20. November 1968 ab, im wesentlichen mit der Begründung, das Aberkennungsurteil ordne die Löschung des Verlustscheins nicht an und ein dahingehender Antrag von Therese Knill liege nicht vor. Die Beschwerde, mit welcher Knobel die Anordnung der Löschung des Verlustscheins beantragte, wurde am 26. Februar 1969 von der unteren und am 25. August 1969 auch von der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde abgewiesen, weil die Tilgung der Schuld gegenüber der derzeitigen Inhaberin des Verlustscheins nicht rechtskräftig festgestellt sei und Knobel weder den Verlustschein selbst noch die Zustimmung der Inhaberin zur Löschung beigebracht habe.

C.- Den Entscheid der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde hat Knobel an das Bundesgericht weitergezogen mit dem Antrag, es sei die Löschung des Verlustscheines anzuordnen.

BGE 95 III 43...

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