Extrait
Arrêt de Ire Cour de Droit Civil de Tribunal Federal Nº 1C 183/2008, de 23 Mai 2008
Tribunale federale
Tribunal federal{T 1/2}1C_183/2008 /daaUrteil vom 23. Mai 2008I. öffentlich-rechtliche AbteilungBesetzungBundesrichter Féraud, Präsident,Bundesrichter Aemisegger, Aeschlimann,Reeb, Fonjallaz,Gerichtsschreiber Haag.Parteien1. Niklaus Scherr,2. Bastien Girod,3. Richard Rabelbauer,4. Robert Schönbächler,5. Markus Zimmermann,Beschwerdeführer, alle vertreten durch Niklaus Scherr,gegenStadt Zürich, vertreten durch den Stadtrat von Zürich, Stadthausquai 17, Postfach, 8022 Zürich,Bezirksrat Zürich, Selnaustrasse 32, Postfach,8090 Zürich.GegenstandInstandsetzung Hardbrücke,Beschwerde gegen den Beschluss vom 7. November 2007 des Regierungsrats des Kantons Zürich.Sachverhalt:A.Der Gemeinderat Zürich genehmigte am 16. Dezember 2006 den Entwurf zum Budget der laufenden Rechnung und der Investitionsrechnung für das Jahr 2007 und lehnte dabei einen in der Budgetdebatte gestellten Antrag, die Ausgaben für die Sanierung der Hardbrücke nicht zu genehmigen, ab. Mit Beschlüssen vom 20. Dezember 2006 setzte der Stadtrat von Zürich das Instandsetzungsprojekt Hardbrücke fest und bewilligte als neue Ausgabe einen Objektkredit von 1.85 Mio. Franken für den Bau eines kombinierten Rad-/Gehwegs zwischen Hardplatz und Bahnhof Hardbrücke sowie gebundene Ausgaben von insgesamt 88.5 Mio. Franken für die Instandsetzung der Hardbrücke. Diese Finanzbeschlüsse wurden keinem Referendum unterstellt.B.Niklaus Scherr, Bastien Giroud, Richard Rabelbauer, Robert Schönbächler und Markus Zimmermann gelangten gegen die Beschlüsse des Stadtrats mit Stimmrechtsrekurs an den Bezirksrat Zürich, der das Rechtsmittel am 5. Juli 2007 abwies und den für die Instandsetzung der Hardbrücke bewilligten Betrag als gebundene Ausgaben bezeichnete. Einen gegen den Entscheid des Bezirksrats erhobenen Rekurs wies der Regierungsrat des Kantons Zürich mit Beschluss vom 7. November 2007 ab, soweit er darauf eintreten konnte.C.Mit als Stimmrechtsbeschwerde bezeichneter Eingabe an das Bundesgericht vom 14. Dezember 2007 beantragen die im kantonalen Verfahren unterlegenen Rekurrenten im Hauptantrag, der Entscheid des Regierungsrats vom 7. November 2007 sei aufzuheben und die Sache sei zur Fortsetzung des Verfahrens an die Vorinstanzen ...Voir le contenu complet de ce document
