Arrêt de Ire Cour de Droit Civil de Tribunal Federal Nº 1A.11/2007, de 16 Mai 2007

Tribunal Fédéral


Préside: Féraud

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Arrêt de Ire Cour de Droit Civil de Tribunal Federal Nº 1A.11/2007, de 16 Mai 2007

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1A.11/2007

1P.23/2007 /ggs

Urteil vom 16. Mai 2007

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Féraud, Präsident,

Bundesrichter Aemisegger, Reeb,

Gerichtsschreiberin Gerber.

Parteien

- X.________, vertreten durch Prof. Dr. Angelo Pozzi,

- Y.________,

Beschwerdeführer,

gegen

IG Wellness, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Stefan Metzger,

Gemeinde Samedan, Plazzet 4, 7503 Samedan, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Duri Pally,

Bahnhofstrasse 7, Postfach 101, 7001 Chur,

Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden,

4. Kammer, Obere Plessurstrasse 1, 7001 Chur.

Gegenstand

Baueinsprache,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde (1A.11/2007) und staatsrechtliche Beschwerde (1P.23/2007) gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden, 4. Kammer, vom 24. Oktober 2006.

Sachverhalt:

A.

Die IG Wellness beabsichtigt, auf der Parzelle 132 im Dorfkern von Samedan eine Wellness-Anlage zu errichten. Hierzu führte sie einen Architektur-Wettbewerb durch. Die Jury, in der auch die Gemeinde, die evangelische Kirchgemeinde, die Denkmalpflege und der Heimatschutz vertreten waren, erkor am 26. Mai 2005 einstimmig das Projekt des Architekturbüros Miller & Maranta zum Siegerprojekt und empfahl es, nach Überarbeitung der Gestaltung der Hauptfassade, zur Realisierung.

Ein erstes Baugesuch der IG Wellness wurde am 21. März 2006 infolge Rückzugs abgeschrieben. Gleichentags wurde ein zweites Baugesuch publiziert. Dagegen gingen 12 Einsprachen ein. Die Gemeinde holte verschiedene Gutachten ein, die vom 12. April bis 3. Mai 2006 zur Einsichtnahme aufgelegt wurden; den Einsprechern wurde Gelegenheit gegeben, dazu Stellung zu nehmen. Am 23. Mai 2006 wies der Gemeindevorstand Samedan die Einsprachen ab, soweit er darauf eintrat, und erteilte die Baubewilligung unter Auflagen und Bedingungen.

B.

Dagegen erhoben X.________, Y.________ und weitere Einsprecher Rekurs an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Dieses führte einen Augenschein durch und wies den Rekurs am 24. Oktober 2006 ab.

C.

Gegen den verwaltungsgerichtlichen Entscheid haben X.________ und Y.________ am 15. Januar 2007 Verwaltungsgerichtsbeschwerde und staatsrechtliche Beschwerde ans Bundesgericht erhoben. Sie beantragen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Baubewilligung für die IG Wellness sei zu verweigern. Im bundesgerichtlichen Verfahren sei eine Begutachtung durch die Eidgenössische Kommiss...

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