Arrêt nº 6P.37/2005 de Cour de Droit Pénal, 24 juin 2005

Date de Résolution24 juin 2005
SourceCour de Droit Pénal

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6P.37/2005

6S.101/2005 /pai

Urteil vom 24. Juni 2005

Kassationshof

Besetzung

Bundesrichter Schneider, Präsident,

Bundesrichter Karlen, Zünd,

Gerichtsschreiber Boog.

Parteien

  1. G.________,

    Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Marina Kreutzmann,

    gegen

  2. G.________,

    Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwältin Gabriela Grimm Zwicky,

    Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel,

    Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Ausschuss, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

    Gegenstand

    6P.37/2005

    Art. 9, 29 Abs. 1 und 2, Art. 32 Abs. 2 BV, Art. 6 EMRK (Strafverfahren; Beweiswürdigung),

    6S.101/2005

    Urkundenfälschung und Widerhandlung gegen das UWG,

    staatsrechtliche Beschwerde (6P.37/2005) und Nichtig-keitsbeschwerde (6S.101/2005) gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Ausschuss, vom 19. November 2004.

    Sachverhalt:

    A.

    Der Strafgerichtspräsident Basel-Stadt erklärte R. G.________ mit Urteil vom 19. Juni 2003 der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB, der Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz [URG; SR 231.1]) gemäss Art. 67 Abs. 1 lit. a und d URG sowie gegen das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG; SR 241) gemäss Art. 23 i.V.m. Art. 3 lit. d UWG schuldig und verurteilte ihn zu 45 Tagen Gefängnis, mit bedingtem Strafvollzug bei einer Probezeit von zwei Jahren und zu einer Busse von Fr. 500.--, bei Uneinbringlichkeit umwandelbar in Haft. Das Verfahren betreffend mehrfaches Führen eines akademischen Titels ohne Berechtigung stellte er zufolge Eintritts der absoluten Verfolgungsverjährung ein. Ferner verurteilte er R. G.________ zur Zahlung von Fr. 7'636.60 Schadenersatz an T. G.________ . Die Entschädigungsforderung des Eidgenössischen Institutes für Geistiges Eigentum wies er ab.

    Auf Appellation des Beurteilten sowie der Staatsanwaltschaft hin erklärte das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Ausschuss, R. G.________ am 19. November 2004 der Urkundenfälschung sowie der Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über den unlauteren Wettbewerb schuldig und verurteilte ihn zu 60 Tagen Gefängnis, mit bedingtem Strafvollzug unter Auferlegung einer Probezeit von zwei Jahren sowie zu einer Busse von Fr. 500.--, bei Uneinbringlichkeit umwandelbar in Haft. Von der Anklage der Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über das Urheberrechtsgesetz sprach es ihn frei. Im Übrigen bestätigte es das erstinstanzliche Urteil.

    B.

  3. G.________ führt sowohl staatsrechtliche Beschwerde als auch eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde, mit denen er die Aufhebung des angefochtenen Urteils beantragt. Mit Nichtigkeitsbeschwerde beantragt er ferner Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung.

    C.

    Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt beantragt in seinen Gegenbemerkungen die Abweisung beider Beschwerden. Vernehmlassungen wurden nicht eingeholt.

    Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

    1. Staatsrechtliche Beschwerde

      1. Das Appellationsgericht geht vom folgenden Sachverhalt aus:

        1.1 Der Beschwerdeführer hinterlegte am 5. Mai 2000 namens seiner Firma G.________ & Partner AG beim Eidgenössischen Institut für Geistiges Eigentum (EIGE) die kombinierte Wort-/Bildmarke "G" (Bleistift und Lineal im G), "G.________ & PARTNER" sowie "G.________". Das EIGE bestätigte der G.________ & Partner AG mit Hinterlegungsbescheinigung vom 25. Mai 2000 den Eingang des Markeneintragungsgesuchs. Nach einem am 4. Dezember 2000 beantragten Änderungsantrag des Schriftzuges in "G.________, G.________ & Partner AG, G.________ & Partners Ltd." wurde die Marke am 29. Januar 2001 in das Markenregister eingetragen und am 23. Februar 2001 im Schweizerischen Handelsamtsblatt publiziert.

        Bereits am 23., bzw. 26. März 1999 hatte der Beschwerdegegner, welcher denselben Familiennamen wie der Beschwerdeführer trägt, bei der zuständigen Registrierungsstelle SWITCH den Domainnamen "www.g.________.ch" registrieren lassen.

        Am 7. August 2000 ging beim Beschwerdegegner ein aus dem Büro des Beschwerdeführers abgeschicktes Fax-Schreiben ein, in welchem dieser wahrheitswidrig behauptete, der Domainname "www.g.________.ch" sei von der G.________ & Partner AG erstregistriert worden. Ausserdem wurde darauf hingewiesen, dass der Name "G.________" beim Bundesamt für geistiges Eigentum als Handelsmarke registriert und ordnungsgemäss geschützt sei. Neben diesem Fax wurde dem Beschwerdegegner zudem eine Bescheinigung des EIGE übermittelt, in welcher die Eintragung der Marken "G" (Bleistift und Lineal im G), "G.________ & PARTNER" sowie "G.________" durch das EIGE per 25. Mai 1998 bestätigt wurde. Mit diesen Faxschreiben sollte der Beschwerdegegner zur Aufgabe des von ihm reservierten Domainnamens "www.g.________.ch" bewegt werden. Der Beschwerdegegner veranlasste denn auch gleichentags bei der SWITCH die Freischaltung des genannten Domainnamens auf die Firma G.________ & Partner. Nachdem die vom Beschwerdegegner konsultierte Rechtsanwältin Verdacht geschöpft hatte und das Dokument auf seine Authentizität überprüfen liess, stellte sich heraus, dass die per Fax übermittelte Bestätigung des EIGE in verschiedener Hinsicht gefälscht war. Im daraufhin eröffneten Strafverfahren hat der Beschwerdeführer jegliche Beteiligung an der Herstellung des fraglichen Schriftstücks, welches auf seinem Computer abgespeichert gewesen war, bestritten.

        1.2 Im Weiteren liess der Beschwerdeführer ohne firmen- oder namenrechtliche Grundlage, ohne schutzwürdiges Interesse sowie offensichtlich treuwidrig zu Lasten der Firmen des Beschwerdegegners bei der SWITCH den Domainnamen www.a.intermedia.ch registrieren, welcher beinahe gleich lautete wie die vom Beschwerdegegner benutzte Domain www.a.-intermedia.ch.

        Schliesslich verwendete der Beschwerdeführer in seiner Eigenschaft als einziger Verwaltungsrat der G.________ & Partner AG auf deren Homepage (www.g.________undpartner.ch) vorsätzlich und unrechtmässig die vom Beschwerdegegner geschaffene graphische und sprachliche Darstellung "A. intermedia [...]", bestehend aus Briefpapier, Visitenkarten etc., mit demselben Wortlaut, praktisch identischem Schriftzug und in gleicher Farbe.

      2. 2.1 Der Beschwerdeführer rügt zunächst hinsichtlich der Anklage wegen Urkundenfälschung eine Verletzung des Akkusationsprinzips. Die Anklageschrift nenne bei der Schilderung des Sachverhalts ausschliesslich ihn selbst als handelnde Person. Demgegenüber unterstelle das Appellationsgericht erstmals auch die Möglichkeit, dass das dem Faxschreiben beigelegte gefälschte Dokument auch von einer Drittperson auf seinen Computer hätte implantiert worden sein können. Es bestehe aber ein wesentlicher Unterschied, ob ihm vorgeworfen werde, er habe eigenhändig ein Falsifikat angefertigt und versandt, oder ob die Tat von einer...

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