Extrait
Arrêt de IIe Cour de Droit Public de Tribunal Federal Nº 2A.78/2002, de 30 Juillet 2003
Tribunale federale
Tribunal federal{T 0/2}2A.78/2002 /bieUrteil vom 30. Juli 2003II. Öffentlichrechtliche AbteilungBesetzungBundesrichter Wurzburger, Präsident,Bundesrichter Betschart, Bundesrichter Müller,Bundesrichterin Yersin, Bundesrichter Merkli,Gerichtsschreiber Wyssmann.ParteienEidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, 3003 Bern, Beschwerdeführerin,gegenX.________ S.A., Beschwerdegegnerin,vertreten durch PricewaterhouseCoopers AG,St. Jakobs-Strasse 25, 4002 Basel,Eidgenössische Steuerrekurskommission,Avenue Tissot 8, 1006 Lausanne.GegenstandMehrwertsteuer (Steuerausnahme; Postregal; Beförderung von Brief- und Paketpost),Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid der Eidgenössischen Steuerrekurskommission vom10. Januar 2002.Sachverhalt:A.Die X.________ S.A. mit Sitz in P.________ ist ein Unternehmen der Y.________, die sich auf die Eilbeförderung von Paketen und Briefen zwischen den wichtigsten internationalen Geschäftszentren spezialisiert hat. Sie bietet folgende Arten von Leistungen an:a) Beförderung von Sendungen von der Schweiz ins Ausland;b) Beförderung von Sendungen vom Ausland in die Schweiz;c) Beförderung von Sendungen über 5 kg innerhalb der Schweiz;d) Beförderung von Sendungen im Ausland.Gemäss der bis Ende 1997 in Kraft gewesenen Postverkehrsgesetzgebung (Postverkehrsgesetz vom 2. Oktober 1924, Verordnung (1) zum Postverkehrsgesetz vom 1. September 1967) hatten die PTT-Betriebe das ausschliessliche Recht, adressierte Briefe, Karten und andere adressierte Sendungen bis 5 kg zu befördern, doch konnten sie für die gewerbsmässige internationale Beförderung von regalpflichtigen Sendungen Konzessionen erteilen. Gestützt darauf verlieh die Generaldirektion PTT der X.________ S.A. am 21. Dezember 1988 die Konzession für den gewerbsmässigen Transport von internationalen Sendungen. Art. 1 der Konzessionsurkunde räumt der Konzessionärin das Recht ein, dem Postregal unterstehende Sendungen unmittelbar vor dem Export oder unmittelbar nach dem Import gegen Entrichtung der Konzessionsgebühr in der Schweiz zu befördern.Aufgrund dieser Konzession war ...Voir le contenu complet de ce document
