Extrait
Arrêt de Cour de Droit Pénal de Tribunal Federal Nº 6P.43/2001, de 31 Mai 2001
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6P.43/2001/gnd6S.216/2001KASSATIONSHOF*************************31. Mai 2001Es wirken mit: Bundesrichter Schubarth, Präsident des Kassationshofes, Schneider, Wiprächtiger und Gerichtsschreiber Kipfer Fasciati.---------In SachenX.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Josephsohn, Lutherstrasse 4, Zürich,gegenStaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Obergericht des Kantons Aargau,betreffendArt. 9 BV und Art. 6 EMRK (Strafverfahren; Willkür, rechtliches Gehör); falsche Anschuldigung, Nichtbeachteneines polizeilichen Haltezeichens, Strafzumessung,Landesverweisung(staatsrechtliche Beschwerde und eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts desKantons Aargau vom 11. Januar 2001 [ST. 2000. 00778]), hat sich ergeben:A.-Am 23. Mai 1999 lenkte X.________ in Neuenhof und zuvor auf der Strecke von Zürich Richtung Baden seinen Personenwagen, obwohl ihm das kantonalzürcherische Amt für Administrativmassnahmen am 30. November 1989 den Lernfahrausweis auf unbestimmte Zeit entzogen und er seither die Fahrberechtigung nicht wieder erworben hatte.Ausserdem missachtete er bei der Autobahneinfahrt Richtung Zürich das Haltesignal einer Polizeipatrouille und setzte seine Fahrt bis in das Gemeindegebiet von Würenlos fort, wo er sich der Polizei, welche ihn verfolgte, zu entziehen suchte. Anlässlich seiner Anhaltung gab er zu Protokoll, nicht er selbst, sondern der ebenfalls im Wagen mitfahrende A.________, welcher stark alkoholisiert war, habe den Wagen gelenkt.B.- Mit Urteil vom 10. Mai 2000 erklärte das Bezirksgericht Baden X.________ des Führens eines Personenwagens trotz Entzugs des Lernfahrausweises, des Nichtbeachtens eines polizeilichen Haltezeichens sowie der falschen Anschuldigung schuldig und verurteilte ihn zu einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten, zu einer Busse von Fr. 200.-- und zu einer unbedingten Landesverweisung von vier Jahren.Auf Berufung des Beurteilten hin bestätigte das Obergericht des Kantons Aargau das Urteil der Vorinstanz im Wesentlichen, reduzierte aber die Dauer der Landesverweisung auf drei Jahre.C.- X.________ führt staatsrechtliche Beschwerde und eidgenössische Nichtigkeitsbeschwe...Voir le contenu complet de ce document
