Arrêt nº 6B 54/2008 de Cour de Droit Pénal, 9 mai 2008

Relié comme:

Extrait


Arrêt nº 6B 54/2008 de Cour de Droit Pénal, 9 mai 2008

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_54/2008 /hum

Urteil vom 9. Mai 2008

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Schneider, Präsident,

Bundesrichter Wiprächtiger, Mathys,

Gerichtsschreiber Stohner.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Werner Rechsteiner,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Schützengasse 1, 9001 St. Gallen,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Mehrfache Veruntreuung, ungetreue Geschäftsbesorgung, Misswirtschaft; Mittäterschaft, Gehilfenschaft; Strafzumessung; Zivilforderung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Strafkammer, vom 10. September 2007.

Sachverhalt:

A.

Mit Urteil vom 10. September 2007 sprach das Kantonsgericht St. Gallen X.________ in Bestätigung des Entscheids des Kreisgerichts St. Gallen vom 20. Januar 2005 der mehrfachen Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB), der ungetreuen Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB) und der Misswirtschaft (Art. 165 Ziff. 1 StGB) schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten und zu einer Busse von Fr. 5'000.--. Den Vollzug der Freiheitsstrafe schob es bedingt auf, unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren. Zudem schützte das Gericht Zivilforderungen im Gesamtbetrag von Fr. 1'971'194.55; die weiteren Zivilforderungen verwies es auf den Zivilweg.

B.

X.________ führt Beschwerde in Strafsachen mit den Anträgen, das Urteil des Kantonsgerichts St. Gallen vom 10. September 2007 sei aufzuheben, und er sei freizusprechen. Die Zivilforderungen seien abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen. Eventualiter sei das Verfahren zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ausserdem ersucht er, seiner Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen hat eine Vernehmlassung zur Beschwerde eingereicht, ohne jedoch einen ausdrücklichen Antrag zu stellen. Das Kantonsgericht hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Erwägungen:

1.

Die Beschwerde in Strafsachen ist zulässig, soweit sie sich gegen einen von einer letzten kantonalen Instanz (Art. 80 BGG) gefällten Endentscheid (Art. 90 und 95 BGG) in Strafsachen (Art. 78 Abs. 1 BGG) richtet.

2.

Die Vorinstanz geht von folgendem Sachverhalt aus:

2.1 Die Ab.________ AG, gegründet am 27. Oktober 1987, war Betreiberin eines Alters- und Pflegeheims in St. Gallen. Die Gesellschaft erwirtschaftete jährlich Verluste von rund Fr. 500'000.--. Ende 2001 belief sich der Verlustvortrag auf insgesamt Fr. 11'455'463.41. Für die Verluste kam jew...

Voir le contenu complet de ce document

Liens sponsorisés




ver las páginas en versión mobile | web

ver las páginas en versión mobile | web

© Copyright 2012, vLex. Tous Droits Réservés.

Contenus dans vLex Suisse

Explorez vLex

Pour professionnels

Pour associés

Compagnie