Arrêt nº 1E.18/2007 de Ire Cour de Droit Civil, 14 avril 2008

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Arrêt nº 1E.18/2007 de Ire Cour de Droit Civil, 14 avril 2008

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1E.18/2007

1E.19/2007

Urteil vom 14. April 2008

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Féraud, Präsident,

Bundesrichter Aemisegger, Aeschlimann, Reeb, Eusebio,

Gerichtsschreiberin Scherrer.

Parteien

1E.18/2007

- unique zurich airport Flughafen Zürich AG,

- Kanton Zürich, handelnd durch die Baudirektion

des Kantons Zürich, Abteilung Landerwerb, Walcheplatz 2, Postfach, 8090 Zürich,

Beschwerdeführer, beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Gfeller,

gegen

X.________, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Adrian Strütt,

und

1E.19/2007

X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Adrian Strütt,

gegen

- unique zurich airport Flughafen Zürich AG,

- Kanton Zürich, handelnd durch die Baudirektion

des Kantons Zürich, Abteilung Landerwerb, Walcheplatz 2, Postfach, 8090 Zürich,

Beschwerdeführer, beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Gfeller,

Eidgenössische Schätzungskommission, Kreis 10, Albert Staffelbach, Präsident, Limmatquai 94,

8001 Zürich.

Gegenstand

Enteignung nachbarrechtlicher Abwehrbefugnisse infolge Fluglärms sowie von Abwehrrechten gegen den direkten Überflug ausgehend vom Landesflughafen Zürich,

Verwaltungsgerichtsbeschwerden (1E.18/2007 und 1E.19/2007) gegen den Entscheid der Eidgenössischen Schätzungskommission, Kreis 10, vom 14. November 2006.

Sachverhalt:

A.

Im Juni 1999 ersuchte der Kanton Zürich als damaliger Flughafenhalter die Eidgenössische Schätzungskommission, Kreis 10, um Eröffnung formeller Enteignungsverfahren zur Beurteilung der eingegangenen Entschädigungsforderungen für übermässige Fluglärm-Immissionen. Diese Forderungen betreffen unter anderem zahlreiche Grundstücke in Opfikon-Glattbrugg, die im Bereich der Abflugschneise der Piste 16 liegen. Am 25. Mai 2001 wurde die unique zurich airport Flughafen Zürich AG (im Folgenden: Flughafen Zürich AG) als neue Flughafenhalterin auf ihr Gesuch hin unter Zuerkennung der Parteistellung zum Verfahren beigeladen.

Der Kanton Zürich und die Flughafen Zürich AG erhoben als Flughafenhalter und Enteigner in den Fällen von Opfikon-Glattbrugg die Einrede der Verjährung und verlangten, dass über diese in einem Teilentscheid befunden werde. Die Verjährungseinrede wurde vom Präsidenten der Schätzungskommission am 11. Juni 2003 abgewiesen. Das Bundesgericht wies die hierauf von den Enteignern ergriffene Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit Urteil vom 27. Juni 2004 ab (BGE 130 II 394).

In der Folge bestimmten die Parteien und der Präsident der Schätzungskommission 18 Verfahren, die als sog. Pilotfälle vorweg behandelt werden sollten. Zu diesen gehört das Verfahren um die Einfamilienhaus-Parzelle Kat.Nr. 4790 (GBBl. 2398 Opfikon), Vrenikerstrasse 10, von X.________.

B.

Die Einigungsverhandlungen in den 18 ausgewählten Verfahren verliefen im November 2005 erfolglos. Nach Durchführung eines weiteren Schriftenwechsels wurde die Schätzungsverhandlung auf den 6. April 2006 angesetzt. An dieser verlangte X.________ eine Minderwertsentschädigung von 35 % des Verkehrswertes seiner Liegenschaft, nebst Zins seit 30. September 1996 gemäss den vom Bundesgericht festgelegten Ansätzen. Die Enteigner beantragten, die Entschädigungsforderung abzuweisen; allenfalls sei X.________ - unter bestimmten Vorbehalten und Auflagen - eine geringere Minderwertsentschädigung zuzusprechen.

In ihrem Entscheid vom 14. November 2006 setzte die Eidgenössische Schätzungskommission, Kreis 10, die fluglärmbedingte Entwertung der Liegenschaft von X.________ auf 17 % bzw. Fr. 131'997.-- fest, wobei die von den Enteignern übernommenen Kosten für die am Wohnhaus getroffenen Schallschutzmassnahmen in Höhe von Fr. 17'891.-- anzurechnen seien. Die Kommission verpflichtete die beiden Enteigner, X.________ für die Enteignung der nachbarlichen Abwehrrechte infolge übermässiger Fluglärmeinwirkungen wie folgt zu entschädigen:

"1. -:-

1.1 mit einer jährlich wiederkehrenden Leistung von CHF 5'700.--, geschuldet je auf den 1. Januar jeden Kalenderjahres, erstmals am 1. Januar 1997, längstens aber bis Ende 2016;

1.2 die kumulierten Leistungen der bisher seit dem Stichtag des 1. Januar 1997 abgelaufenen 10 Jahre von CHF 57'000.--, sind gesamthaft innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Entscheides zu bezahlen und zu den vom Bundesgericht verbindlich festgesetzten Zinssätzen gemäss Erwägung 6.6 zu verzinsen.

1.3 Die weiteren jährlichen Zahlungen von je CHF 5'700.-- sind um die bis Ende 2006 aufgelaufenen Zinsen von CHF 2'230.40 auf insgesamt CHF 7'930.40 zu erhöhen und alsdann zu den ab 1. Januar 2007 geltenden Zinssätzen zu verzinsen."

Im Weiteren wurde festgelegt, dass die Minderwertsentschädigung nach Vorliegen des definitiven und rechtskräftigen Betriebsreglementes auf schriftliches Begehren einer der Parteien zu überprüfen, den neuen Verhältnisse anzupassen und allenfalls aufzuheben sei (Dispositiv-Ziffer 2). Die weitergehenden Entschädigungsforderungen des Enteigneten wurden abgewiesen (Dispositiv-Ziffer 3). Die...

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