Arrêt nº 1C 91/2007 de Ire Cour de Droit Civil, 23 octobre 2007

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Arrêt nº 1C 91/2007 de Ire Cour de Droit Civil, 23 octobre 2007

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1C_91/2007 /daa

Urteil vom 23. Oktober 2007

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Féraud, Präsident,

Bundesrichter Aemisegger, Aeschlimann, Reeb, Eusebio,

Gerichtsschreiber Härri.

Parteien

Bundesamt für Justiz, Abteilung internationale Rechtshilfe, Bundesrain 20, 3003 Bern, Beschwerdeführer,

gegen

X.________, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Fürsprecher Peter Huber,

Bundesstrafgericht, II. Beschwerdekammer,

Postfach 2720, 6501 Bellinzona.

Gegenstand

Auslieferung an die Türkei,

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid des Bundesstrafgerichts,

II. Beschwerdekammer, vom 25. April 2007.

Sachverhalt:

A.

X.________ ist türkische Staatsangehörige und wurde 1974 geboren. Im Jahre 2002 ersuchte Interpol Ankara die Schweiz um ihre Verhaftung wegen Zugehörigkeit zu einer terroristischen Vereinigung (TKP-ML/TIKKO).

Am 21. Juni 2006 wurde X.________ in der Schweiz verhaftet. Am 22. Juni 2006 ordnete das Bundesamt für Justiz die provisorische Auslieferungshaft an. Im Rahmen der Einvernahme vom gleichen Tag lehnte X.________ eine vereinfachte Auslieferung an die Türkei ab.

Am 26. Juni 2006 wurde X.________ der Auslieferungshaftbefehl vom 23. Juni 2006 eröffnet. Dagegen erhob sie keine Einsprache.

Mit Schreiben vom 4. Juli 2006 gab die türkische Botschaft in Bern die vom Bundesamt am 23. Juni 2006 verlangten Garantien insbesondere in Bezug auf die Rechtsstaatlichkeit des türkischen Verfahrens ab.

Am 10. Juli 2006 übermittelte die türkische Botschaft in Bern das Ersuchen der Oberstaatsanwalschaft der Republik Erzurum vom 23. Juni 2006 um Auslieferung von X.________. Darin wird zunächst die Organisation der TKP-ML/TIKKO ("Türkische Kommunistische Partei/Marxistisch-Leninistische Vereinigung") geschildert. Das Ziel dieser illegalen Vereinigung bestehe darin, die Grundverfassung des türkischen Staates durch bewaffneten Volksaufstand zu zerstören und an deren Stelle eine marxistisch-leninistische Ordnung zu errichten. Das Endziel sei der Übergang zum Kommunismus. Zu X.________ wird ausgeführt, sie habe der TKP/ML-TIKKO angehört. Gegen sie sei wegen "Zerstörung der bestehenden Verfassung des türkischen Staates durch Gewaltanwendung" ein Haftbefehl in Abwesenheit erlassen worden. Sie habe in der Vereinigung den Kodenamen "R.________" gehabt und sei dort politisch und militärisch ausgebildet worden. Sie habe im Rahmen ihrer Tätigkeit in der illegalen Vereinigung an verschiedenen Straftaten tei...

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