Arrêt nº 5A 257/2007 de IIe Cour de Droit Civil, 6 août 2007

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Arrêt nº 5A 257/2007 de IIe Cour de Droit Civil, 6 août 2007

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_257/2007 /bnm

Urteil vom 6. August 2007

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Raselli, Präsident,

Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Meyer,

Gerichtsschreiber von Roten.

Parteien

B.________ (Ehemann),

Beschwerdeführer,

vertreten durch Advokat Raymond Marti,

gegen

K.________ (Ehefrau),

Beschwerdegegnerin,

vertreten durch Advokatin Gertrud Baud,

Gegenstand

Ehescheidung, nachehelicher Unterhalt,

Beschwerde in Zivilsachen gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 7. Februar 2007.

Sachverhalt:

A.

B.________ (Ehemann), Jahrgang 1949, und K.________ (Ehefrau), Jahrgang 1952, heirateten am 5. Mai 1992. Vor der Heirat hatten die Ehegatten fünf Jahre im Konkubinat gelebt. Aus ihrer Beziehung gingen zwei Töchter hervor, geboren am 3. April 1988 und am 26. Juni 1992. Während des Zusammenlebens besorgte die Ehefrau den Haushalt der Familie und betreute die Kinder. Teilzeitlich setzte sie ihre langjährige Tätigkeit als selbstständigerwerbende Shiatsu-Therapeutin fort. Von ihrer Erstausbildung her ist die Ehefrau Primarlehrerin mit einer Berufserfahrung von rund 1½ Jahren. Der Ehemann arbeitet seit Mitte 1998 als Ausbildungsleiter auf dem X.________. Zuvor war er als Lehrer tätig. Er ist Eigentümer mehrerer Wohnungen, die er vermietet.

B.

Im Januar 1998 trennten sich die Ehegatten, wobei die beiden Kinder bei ihrer Mutter blieben. Das Getrenntleben musste im Nachhinein geregelt werden. Der Ehemann wurde gerichtlich verpflichtet, an die Ehefrau und die ihrer Obhut unterstellten Kinder monatlich Fr. 5'270.-- zu bezahlen (davon je Fr. 1'200.-- inkl. Zulagen für die Kinder).

C.

Mit Klage vom 1. Februar 2005 beantragte die Ehefrau, ihre Ehe auf gemeinsames Begehren der Ehegatten zu scheiden und deren Teilvereinbarung vom 6./12. Januar 2005 zu genehmigen. Streitig war unter den Ehegatten einzig die Pflicht zur Zahlung nachehelichen Unterhalts. Das Zivil...

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