Arrêt nº 6P.88/2006 de Cour de Droit Pénal, 1 février 2007

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Arrêt nº 6P.88/2006 de Cour de Droit Pénal, 1 février 2007

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6P.88/2006

6S.185/2006 /bri

Sitzung vom 1. Februar 2007

Kassationshof

Besetzung

Bundesrichter Schneider, Präsident,

Bundesrichter Wiprächtiger, Kolly, Karlen, Zünd,

Gerichtsschreiber Näf.

Parteien

A.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roberto Dallafior,

gegen

X.________,

Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Michael Kloter,

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich,

Bezirksgericht Zürich, Einzelrichter für Zivil- und Strafsachen, Kasernenstrasse 45, Postfach, 8026 Zürich.

Gegenstand

6P.88/2006

Art. 9 BV (Strafverfahren; Beweiswürdigung, rechtliches Gehör, Rechte des Geschädigten im Verfahren)

6S.185/2006

Einstellung/Nichtwiederaufnahme einer Strafuntersuchung; Legitimation zur Nichtigkeitsbeschwerde (Art. 270 lit. e Ziff. 1 und lit h BStP),

Staatsrechtliche Beschwerde (6P.88/2006) und Nichtigkeitsbeschwerde (6S.185/2006) gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich, Einzelrichter für Zivil- und Strafsachen, vom 9. Januar 2006.

Sachverhalt:

A.

A.a Mit Aktienkaufvertrag vom 22. Juni 2001 verkaufte X.________ an A.________ 25 der insgesamt 100 Inhaberaktien der Firma C.________ AG à nominal Fr. 1'000.-- zum Preis von über 50 Millionen Franken. Der Kaufpreis wurde beglichen durch die Überweisung von 35 Millionen Franken auf ein Konto von X.________ bei der B.________ Bank und durch Übereignung von zwei Liegenschaften. Im Vertrag wurde ein Rückkaufsrecht des Verkäufers für die Dauer von vorerst 25 Jahren vereinbart, welches ihn berechtigte, im Falle der Veräusserung einzelner oder aller Aktien durch die Käuferin die Aktien zum Nominalwert von Fr. 1'000.-- je Aktie zurückzukaufen.

Die B.________ Bank erstattete am 5. Juli 2001 eine Verdachtsmeldung gemäss Art. 9 des Geldwäschereigesetzes. Gegenüber der Bank erklärte X.________ den hohen Kaufpreis damit, dass die Aktiengesellschaft über Immaterialgüterrechte verfüge, insbesondere über ein Patent betreffend eine von ihm entwickelte Solarzelle mit einem Wirkungsgrad von bis zu 70 %. Auf Initiative der Anwälte von A.________ erklärte sich X.________ am 16. Juli 2001 bereit, die erhaltene Zahlung im Hinblick auf eine Überprüfung des Geschäfts auf ein Konto von A.________ zurückzuüberweisen. Allerdings hatten die Parteien bereits am 12. Juli 2001 einen leicht abgeänderten Kaufvertrag betreffend die 25 Aktien abgeschlossen und überwies A.________ am 19. Juli 2001 einen Betrag von über 33 Millionen Franken auf ein Konto von X.________ bei einer anderen Bank. Das Rückkaufsrecht von X.________ zum Preis von Fr. 25'000.-- im Falle jedwelcher Transaktion über die Aktien durch A.________ wurde neu in einem separaten Vertrag vereinbart.

Mit Schreiben vom 5. September 2001 teilte der damalige Rechtsvertreter von A.________ der Bezirksanwaltschaft auf entsprechende Anfrage mit, seine Klientin habe sich bei ihrer Entscheidung zum Abschluss des Aktienkaufvertrags in erster Linie auf die Gespräche mit X.________ und auf ihren persönlichen Eindruck verlassen. Zudem hätten ihr bei der Entscheidfindung verschiedene Dokumente vorgelegen, unter anderem Firmenbroschüren, Produktebeschreibungen und Jahresa...

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