Arrêt nº 7B.69/2006 de Chambre des Poursuites et Faillittes, 19 mai 2006

Date de Résolution19 mai 2006
SourceChambre des Poursuites et Faillittes

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

7B.69/2006 /blb

Urteil vom 19. Mai 2006

Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Bundesrichter Meyer, Marazzi,

Gerichtsschreiber Levante.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Obergericht des Kantons Aargau, Schuldbetreibungs- und Konkurskommission, als obere Aufsichtsbehörde, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau.

Gegenstand

Konkursinventar,

SchKG-Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Schuldbetreibungs-

und Konkurskommission, als oberer Aufsichtsbehörde vom 4. April 2006 (KBE.2005.36).

Die Kammer zieht in Erwägung:

  1. Das Konkursamt Zurzach führt die am 9. Dezember 2003 verfügte konkursamtliche Liquidation der ausgeschlagenen Erbschaft E.________ durch. Mit Schreiben vom 12. Januar 2005 orientierte das Konkursamt X.________ über die Auflegung des Inventars und des Kollokationsplanes ab 17. Januar 2005 und über die Zulassung der von ihr eingegebenen Forderungen.

    Am 27. Januar 2005 erhob X.________ Beschwerde gegen das konkursamtliche Inventar und verlangte die Aufnahme verschiedener Vermögenspositionen, u.a. eine Forderung von Fr. 1'423'627.-- gegen die Stiftung S.________. Der Nichteintretensentscheid des Gerichtspräsidiums Zurzach als unterer Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen wurde mit Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Schuldbetreibungs- und Konkurskommission, als oberer Aufsichtsbehörde vom 26. April 2005 teilweise gutgeheissen und die untere Aufsichtsbehörde angewiesen, die gegen das Konkursinventar gerichteten Beschwerdeanträge zu behandeln. Mit Entscheid vom 13. Juli 2005 wies die untere Aufsichtsbehörde die Beschwerde ab. Hiergegen erhob X.________ Beschwerde, welche die obere Aufsichtsbehörde mit Entscheid vom 4. April 2006 abwies, soweit darauf eingetreten wurde.

    X.________ hat den Entscheid der oberen Aufsichtsbehörde vom 4. April 2006 mit Beschwerdeschrift vom 29. April 2006 (Poststempel) rechtzeitig an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen und beantragt im Wesentlichen sinngemäss, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei eine Forderung von Fr. 1'423'627.-- gegen die Stiftung S.________ in das konkursamtliche Inventar aufzunehmen; sodann sei das Konkursamt anzuweisen, von näher bezeichneten Personen Akten zu verlangen. Weiter verlangt sie aufschiebende Wirkung und unentgeltliche Rechtspflege.

    Die obere Aufsichtsbehörde hat anlässlich...

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