Arrêt nº 2P.191/2004 de IIe Cour de Droit Public, 10 août 2005

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Arrêt nº 2P.191/2004 de IIe Cour de Droit Public, 10 août 2005

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2P.191/2004 /sza

Urteil vom 10. August 2005

II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Merkli, Präsident,

Bundesrichter Hungerbühler, Wurzburger, Müller,

Bundesrichterin Yersin,

Gerichtsschreiber Merz.

Parteien

1. A.________ AG,

2. B.________,

3. Verein C.________,

4. D.________,

5. E.________,

6. F.________,

Beschwerdeführer,

alle vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Leo Granziol und Benedikt Häfliger,

gegen

Regierungsrat des Kantons Zug, Regierungsgebäude, Postfach, 6301 Zug.

Gegenstand

Art. 8, 9, 27, 49 BV,

Staatsrechtliche Beschwerde gegen die kantonale Verordnung vom 29. Juni 2004 über das Wakeboarden und andere vergleichbare Wassersportarten auf dem Zuger- und Ägerisee.

Sachverhalt:

A.

Das Wakeboarden ist ein Sport, der auf dem Wasser unter Verwendung eines - dem Snowboard ähnlichen - Brettes ausgeübt und bei dem der Sportler mittels eines Schleppseils von einem Boot gezogen wird. Der Regierungsrat des Kantons Zug erliess am 29. Juni 2004 eine Verordnung über das Wakeboarden und andere vergleichbare Wassersportarten auf dem Zuger- und Ägerisee (Wakeboard-Verordnung, WBV/ZG) mit folgendem Inhalt:

§ 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt das Wakeboarden und andere vergleichbare Wassersportarten, die mit schweren Motorbooten und entsprechender Wellenerzeugung auf dem Zuger- und dem Ägerisee ausgeführt werden.

§ 2 Ausübung

1 Wakeboarden und andere vergleichbare Wassersportarten gemäss § 1 sind zulässig:

a) auf dem Zugersee innerhalb des Korridors gemäss Plan im Anhang I;

b) auf dem Ägerisee innerhalb des Korridors gemäss Plan im Anhang II;

c) während der Monate Juni bis September täglich von 10.00 bis 20.00 Uhr.

2 Das Benützen von Musikanlagen ist in Ausnahmefällen nur gestattet, wenn sie von der zuständigen Behörde ausdrücklich bewilligt wurde.

§ 3 Bewilligungspflicht

1 Das gewerbsmässige oder in Vereinen bzw. vereinsähnlichen Körperschaften organisierte Ausüben der Sportarten gemäss § 1 untersteht einer kantonalen Bewilligungspflicht.

2 Gewerbsmässigkeit liegt namentlich dann vor, wenn die Ausübung dieser Sportarten öffentlich angeboten oder gegen Entgelt geleistet wird.

§ 4 Bewilligungsvoraussetzungen

1 Die Bewilligung ist in der Regel unbefristet.

2 Sie kann, und zwar auch nachträglich, mit Auflagen und Bedingungen verbunden werden.

3 Die Bewilligung setzt voraus:

a) der Betrieb hat seinen Sitz im Kanton Zug;

b) die für den Betrieb verantwortliche natürliche Person (Bewilligungsinhaber) hat ihren Wohnsitz im Kanton Zug;

c) der Bewilligungsinhaber ist mit den Verhältnissen im Kanton Zug und auf den zugerischen Gewässern vertraut und bietet Gewähr für eine professionelle Führung;

d) der Betrieb verfügt über ein Betriebskonzept.

§ 5 Betriebskonzept

1 Das Betriebskonzept umfasst neben den Angaben über den Betrieb und seine Führung insbesondere Angaben über die Anzahl und technische Beschaffenheit der eingesetzten Motorboote sowie über den vorgesehenen Umgang mit den andern Seebenutzerinnen und...

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