Arrêt nº 5C.53/2005 de IIe Cour de Droit Civil, 31 mai 2005

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Arrêt nº 5C.53/2005 de IIe Cour de Droit Civil, 31 mai 2005

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5C.53/2005 /bnm

Urteil vom 31. Mai 2005

II. Zivilabteilung

Besetzung

Bundesrichter Raselli, Präsident,

Bundesrichterin Nordmann, Bundesrichter Meyer,

Gerichtsschreiber von Roten.

Parteien

B.________,

Beklagter und Berufungskläger,

gegen

K.________,

Kläger und Berufungsbeklagten,

vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Kaiser,

Gegenstand

Mündigenunterhalt,

Berufung gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, 1. Zivilkammer, vom 4. Januar 2005.

Sachverhalt:

A.

K.________, geboren am xxxx 1981, ist der Sohn von B.________, Jahrgang 1947. Er wurde bei der Scheidung seiner Eltern der Mutter, Jahrgang 1950, zugeteilt und erhielt von seinem Vater an monatlichen Unterhaltsbeiträgen Fr. 600.-- bis zum 12. Altersjahr und danach Fr. 800.-- bis zur Mündigkeit zuerkannt (Scheidungsurteil vom 1. Juni 1988). Nach Abschluss der Rekrutenschule im Mai 2001 begann K.________ in U.________ ein Studium der deutschen und englischen Sprache, wechselte dann aber zu Beginn des Wintersemesters 2001 an die juristische Fakultät. Den Wohnsitz und den gewöhnlichen Aufenthalt behielt er bei seiner Mutter in Z.________. Seine Mutter arbeitet als Chemikerin HTL bei Novartis. Sein Vater war in derselben Branche tätig und befindet sich seit September 2003 im Vorruhestand. Er hat wieder geheiratet und mit seiner Ehefrau, Jahrgang 1973, die an der Universität U.________ ebenfalls ein Studium der Rechte absolviert, eine Tochter, geboren am xxxx 2002.

B.

K.________ erhob am 24. September 2001 Klage gegen seinen Vater auf Bezahlung von Mündigenunterhalt. Das Bezirksgericht G.________ hiess die Klage teilweise gut und verpflichtete den Beklagten, seinem Sohn ab 1. August 2001 bis zum ordentlichen Abschluss der Ausbildung einen indexierten Unterhaltsbeitrag von monatlich Fr. 900.-- inkl. Ausbildungszulagen zu bezahlen (Urteil vom 20. August 2003). Auf Appellation des Beklagten hin setzte das Obergericht (1. Zivilkammer) des Kantons Aargau die Unterhaltsbeiträge herab auf monatlich Fr. 540.-- vom 1. August 2001 bis zum 31. März 2005 und auf Fr. 140.-- ab 1. April 2005 bis zum Abschluss der ordentlichen Ausbildung (Urteil vom 4. Januar 2005).

C.

Mit eidgenössischer Berufung beantragt der Beklagte dem Bundesgericht, das obergerichtlic...

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