Arrêt nº 6P.157/2003 de Cour de Droit Pénal, 27 février 2004

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Arrêt nº 6P.157/2003 de Cour de Droit Pénal, 27 février 2004

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6P.157/2003

6S.437/2003 /kra

Urteil vom 27. Februar 2004

Kassationshof

Besetzung

Bundesrichter Schneider, Präsident,

Bundesrichter Wiprächtiger, Kolly,

Gerichtsschreiber Näf.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jürgen Korth,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau,

Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus, 5001 Aarau

Obergericht des Kantons Aargau, 1. Strafkammer, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau,

Gegenstand

Art. 9, 29 und 32 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 EMRK (Strafverfahren; willkürliche Beweiswürdigung, rechtliches Gehör, Grundsatz "in dubio pro reo" etc.);

mehrfacher Betrug (Art. 148 Abs. 1 aStGB); Strafzumessung (Art. 50, 63 ff. StGB), Zusatzstrafe (Art. 68 Ziff. 2 StGB),

Staatsrechtliche Beschwerde und Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, 1. Strafkammer, vom 27. August 2003.

Sachverhalt:

A.

A.a Das Bezirksgericht Baden, 2. Abteilung, verurteilte X.________ am 27. Oktober 2001 wegen mehrfachen Betrugs im Sinne von Art. 148 Abs. 1 aStGB zu einem Jahr Zuchthaus und zu einer Busse von Fr. 20'000.-- als Zusatzstrafe zum Urteil des Landgerichts Konstanz/D vom 5. Februar 1996, durch welches X.________ wegen Geldfälschung zu einer Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren verurteilt worden war. Die von X.________ in der Zeit vom 20. Februar bis zum 8. August 1997 ausgestandene Untersuchungshaft von 170 Tagen wurde angerechnet.

Gegen das Urteil des Bezirksgerichts Baden reichten sowohl X.________ als auch die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau Berufung ein. X.________ stellte unter anderem den Antrag, er sei vollumfänglich freizusprechen. Die Staatsanwaltschaft beantragte, X.________ sei unter Bestätigung des erstinstanzlichen Schuldspruchs zu 3 Jahren Zuchthaus und zu Fr. 20'000.-- Busse zu verurteilen.

A.b Das Obergericht des Kantons Aargau verurteilte X.________ am 27. August 2003 in Bestätigung des erstinstanzlichen Schuldspruchs zu 1 ½ Jahren Zuchthaus (als Zusatzstrafe zum Urteil des Landgerichts Konstanz/D vom 5. Februar 1996), unter Anrechnung der Untersuchungshaft von 170 Tagen, und zu einer Busse von Fr. 20'000.--.

A.c X.________ wird zur Last gelegt, er habe am 2. Juli 1990 als Pilot vorsätzlich den Helikopter "BELL" in Villigen/AG zum Absturz gebracht und zerstört, den vorsätzlichen Absturz als Unfall dargestellt und dadurch von der Versicherungsgesellschaft zu Handen der von ihm beherrschten AZ.________AG Versicherungsleistungen im Gesamtbetrag von Fr. 5'475'000.-- erlangt. X.________ wird im weiteren vorgeworfen, er habe am 10. Dezember 1991 durch den Piloten AC.________ den Helikopter "Ecureuil" A. in Amlikon/TG und am 24. März 1992 durch den Piloten D.________ den Helikopter "Ecureuil" B. in Würenlingen/AG vorsätzlich zum Absturz bringen und diese Abstürze durch die Piloten als Unfälle darstellen lassen und dadurch von den Versicherungsgesellschaften Versicherungsleistungen von Fr. 2'390'000.-- beziehungsweise Fr. 1'900'000.-- erlangt.

Ein diesbezüglicher Verdacht entstand erst Ende 1994 im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens gegen X.________ wegen des Verdachts von Falschgelddelikten. X.________ befand sich seit dem 20. Oktober 1994 in Deutschland wegen des Verdachts der Beschaffung und des Inverkehrbringens von Falschgeld in Untersuchungshaft. Nach seiner Verurteilung durch das Landgericht Konstanz/D war er in Deutschland im Strafvollzug, bis er am 20. Februar 1997 an die Schweiz ausgeliefert wurde.

A.d AC.________ und D.________ waren bereits durch Urteil der 3. Abteilung des Bezirksgerichts Baden vom 16. März 1999 wegen Betrugs (und weiterer Delikte) zu bedingt vollziehbaren Zuchthausstrafen von 18 Monaten und zu Bussen von Fr. 4'000.-- beziehungsweise Fr. 6'000.-- verurteilt worden.

B.

X.________ ficht das Urteil des Obergerichts vom 27. August 2003 mit staatsrechtlicher Beschwerde und mit eidgenössischer Nichtigkeitsbeschwerde an. In beiden Rechtsmitteln beantragt er dessen Aufhebung.

C.

Das Obergericht hat auf Gegenbemerkungen verzichtet.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

I. Staatsrechtliche Beschwerde

1.

1.1 Das Obergericht kommt auf Grund eingehender Beweiswürdigung zum Schluss, der Beschwerdeführer habe, entsprechend seinen Aussagen anlässlich der Einvernahmen in Deutschland, den Helikopter BELL zwecks Erschleichung von Versicherungsleistungen vorsätzlich zum Absturz bringen und zerstören wollen und den Flug vom 2. Juli 1990 mit diesem Ziel unternommen (angefochtenes Urteil S. 50 ff., 71 f.).

1.2 Das Obergericht qualifiziert die Aussagen des Beschwerdeführers, wonach das Vorhaben der vorsätzlichen Zerstörung des Helikopters kurz vor dessen Realisierung in einen Unfall gemündet sei, als Schutzbehauptung (angefochtenes Urteil S. 72/73). Die Aussage des Beschwerd...

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