Arrêt nº 1P.510/2000 de Ire Cour de Droit Civil, 27 juin 2001
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Résumé
Regeste
Einsicht in archivierte Strafakten durch Drittpersonen; Informations- und Wissenschaftsfreiheit, Art. 16 und 20 BV. Kantonale Bestimmungen über die Archivierung (E. 2). Keine Verletzung des Grundsatzes der Gewaltenteilung durch den Verordnungsgeber (E. 3). Grundzüge der Kommunikationsfreiheit (E. 4b); die Informations- und Wissenschaftsfreiheit räumen keinen generellen Anspruch auf Beschaffung von Informationen aus nicht allgemein zugänglichen Quellen (archivierten Akten während Schutzfrist) ein (E. 4c und 4d). Prüfung der Anwendung des kantonalen Archivrechts; Persönlichkeitsschutz von Verstorbenen, Angehörigen und Drittpersonen (E. 5). ****************************************RegesteConsultation par des tiers de dossiers pénaux archivés; liberté d'information et liberté de la science, art. 16 et 20 Cst. Dispositions cantonales sur l'archivage (consid. 2). L'auteur de l'ordonnance n'a pas violé le principe de la séparation des pouvoirs (consid. 3). Eléments fondamentaux de la liberté de communication (consid. 4b); la liberté d'information et la liberté de la science ne fondent pas un droit de portée générale à l'obtention d'informations provenant de sources non accessibles à quiconque (dossiers archivés pendant le délai de protection) (consid. 4c et 4d). Contrôle de l'application du droit cantonal sur l'archivage; protection de la personnalité de défunts, de leur parenté et de tiers (consid. 5). ****************************************RegestoConsultazione da parte di terzi di incarti penali archiviati; libertà di informazione e libertà della scienza, art. 16 e 20 Cost. Disposizioni cantonali sull'archiviazione (consid. 2). L'autore dell'ordinanza non ha violato il principio della separazione dei poteri (consid. 3). Elementi fondamentali della libertà di comunicazione (consid. 4b); la libertà di informazione e la libertà della scienza non comportano un diritto generale all'ottenimento di informazioni da fonti non accessibili a tutti (incarti archiviati soggetti ad un periodo di protezione) (consid. 4c e 4d). Controllo dell'applicazione del diritto cantonale sull'archiviazione; protezione della personalità dei defunti, dei loro parenti e di terzi (consid. 5).Voir le contenu complet de ce document
Extrait
Arrêt nº 1P.510/2000 de Ire Cour de Droit Civil, 27 juin 2001
veröffentlichter Text
Chapeau127 I 14518. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 27. Juni 2001 i.S. Wottreng gegen Präsident des Obergerichts des Kantons Zürich (staatsrechtliche Beschwerde)Faits à partir de page 146 BGE 127 I 145 S. 146Willi Wottreng ist Historiker und Publizist. In den letzten Jahren hat er wissenschaftlich recherchierte historisch-literarische Werke geschrieben. Nunmehr beabsichtigt er, in dieser Art ein Werk über Martin Schippert zu verfassen. Martin Schippert, genannt "Tino", soll der charismatische Gründer und Chef der Rockergruppe "Hell's Angels Switzerland" gewesen sein, welche in der 68-er Bewegung vor allem in Zürich in Erscheinung getreten ist und weitherum bekannt geworden ist. Martin Schippert sowie den Mitgliedern seiner Gruppe wurden damals auch Straftaten vorgeworfen; "Tino" selber wurde mehrmals von zürcherischen Gerichten wegen unterschiedlicher Delikte verurteilt. Er verstarb im Jahre 1981 in Bolivien.Im Hinblick auf die Publikation über "Tino" ersuchte Willi Wottreng den Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich um Einsicht in entsprechende Strafakten. Der Obergerichtspräsident wies das Gesuch wie auch ein Wiedererwägungsgesuch ab. Zur Begründung führte er aus, die Akteneinsicht sei nach dem kantonalen Archivrecht mangels Ablaufs der Schutzfrist ausgeschlossen und einer vorgängigen Archiveinsicht stünden berechtigte Interessen der Betroffenen entgegen; im Falle der Einsicht aus wissenschaftlichenBGE 127 I 145 S. 147Gründen müsste die Anonymität gewahrt werden, was den Absichten des Autors entgegenstehe.Willi Wottreng hat gegen diesen abschlägigen Entscheid staatsrechtliche Beschwerde erhoben und im Wesentlichen eine Verletzung der Informationsfreiheit, der Pressefreiheit, der Meinungsfreiheit sowie der Wissenschaftsfreiheit im Sinne von Art. 16, 17 und 20 BV gerügt.Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab.Extrait des considérants: Aus den Erwägungen:2. Dem Beschwerdeführer ist die verlangte Einsicht in Strafakten von "Tino" Martin Schippert gestützt auf das kantonale Archivrecht und eine entsprechende Abwägung der im vorliegenden Fall betroffenen Interessen verweigert worden. Es gilt daher, diese Ordnung vorerst kurz darzustellen.Das Archivgesetz des Kantons Zürich vom 24. September 1995 (Archivgesetz, AG; LS 432.11) regelt das Archivwesen im Allgemeinen. Danach werden die Akten der öffentlichen Organe zunächst von diesen selber verwaltet (§ 7 AG). Wenn die Akten nicht mehr benötigt werden bzw. spätestens 30 Jahre nach ihrer Anlage sind sie den Archiven zur Übernahme anzubieten; bei der Auswahl wird insbesondere der Bedeutung der Akten Rechnung getragen (§ 8 Abs. 1 und 3 AG). Die Archivverordnung des Regierungsrates (Archivverordnung; LS 432.111) umschreibt in § 6 die Kriterien der Archivwürdigkeit von Akten. Für die Akten in den Archiven gelten Amtsgeheimnis und Datenschutz während einer Schutzfrist von 30 Jahren, von ihrer Anlage an gerechnet; für Akten mit Personendaten beträgt die Schutzfrist 30 Jahre seit dem Tod des Betroffenen (§ 10 Abs. 1 AG). Schon während der Schutzfrist können die öffentlichen Organe aus wichtigen Gründen die Akteneinsicht bewilligen (§ 10 Abs. 2 AG). Nach Ablauf der Schutzfrist kann das Archivgut im Rahmen der Benützungsbestimmungen frei eingesehen werden (§ 11 AG). Der Regierungsrat und die kantonalen Gerichte erlassen Ausführungsvorschriften (§ 17 AG). Sie können u.a. aus wichtigen Gründen für einzelne Aktengruppen die Schutzfrist verkürzen oder verlängern sowie ein teilweises Einsichtsrecht gewähren und das vorgesehene Einsichtsrecht beschränken (§ 18 lit. a AG).Die Archivverordnung umschreibt in § 4 Abs. 3 die wichtigen Gründe für die Einsichtnahme in archivierte Akten mit Personendaten vor Ablauf der Schutzfrist; solche liegen vor, wenn dieBGE 127 I 145 S. 148Einsichtnahme im überwiegenden Interesse der betroffenen Person erfolgt oder diese zugestimmt hat oder ihre Zustimmung nach den Umständen vorausgesetzt werden kann (lit. a) oder wenn die Akten für Gesetzgebung, Rechtsprechung, statistische oder wissenschaftliche Zwecke oder einen Entscheid über die Rechte betroffener Personen benötigt werden (lit. b).Die Verordnung des Obergerichts über die Archive der Gerichte, der Friedensrichter-, Gemeindeammann-, Stadtammann- und Betreibungsämter (Gerichtsarchivverordnung; LS 211.16) sieht in § 21 vor, dass die Prozessakten und Spruchbücher während 70 Jahren, vom Zeitpunkt ihrer Anlage an gerechnet, für Dritte nicht zugänglich sind; Ausnahmebewilligungen erteilen die Präsidenten der entsprechenden Gerichtsstellen. Nach § 11 Abs. 2 Gerichtsarchivverordnung ist bei Gesuchen von Dritten die obergerichtliche Verordnung über die Akteneinsicht durch Gerichtsberichterstatter und andere ...Voir le contenu complet de ce document
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