Arrêt nº 6S.462/2000 de Cour de Droit Pénal, 20 février 2001
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Arrêt nº 6S.462/2000 de Cour de Droit Pénal, 20 février 2001
[AZA 0/2]
6S.462/2000/gndKASSATIONSHOF*************************20. Februar 2001Es wirken mit: Bundesrichter Schubarth, Präsident desKassationshofes, Wiprächtiger, Bundesrichterin Escherund Gerichtsschreiber Näf.---------In SachenCasino Obwalden AG, Klosterstrasse 3, Engelberg, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jörg Schwarz, Zinggentorstrasse 4, Postfach 133, Luzern,gegenStaatsanwaltschaft des Kantons Obwalden,betreffendWiderhandlung gegen die Spielbankengesetzgebung; Einziehung von Spielgeldern (Art. 10 aSBG, Art. 59 StGB),hat sich ergeben:A.- 1. Am 23. Dezember 1997 erteilte der Regierungsrat des Kantons Obwalden dem Verein Obwalden Tourismus auf dessen Gesuch vom 21. Oktober 1997 hin gestützt auf Art. 6 der Verordnung des Kantonsrates des Kantons Obwalden zum kantonalen Markt- und Gewerbegesetz in der Fassung vom 11. September 1997, in Kraft seit 1. November 1997, eine Bewilligung für den Betrieb eines Casinos Sarnen mit 100 Geldspielautomaten samt Jackpotsystemen. Am 4. März 1998 gründeten der Verein Obwalden Tourismus, der Tourismusverein Engelberg und die A.H. Automaten Obwalden AG die Casino Obwalden AG. Die Verantwortlichen dieses Unternehmens richteten in gemieteten Räumlichkeiten das Casino Sarnen ein, welches am 30. April 1998 eröffnet werden sollte, auf diesen Zeitpunkt jedoch nicht vollständig fertig gestellt werden konnte.2. Am 22. April 1998 erliess der Bundesrat die Verordnung über Geldspielautomaten (Geldspielautomatenverordnung, GSAV; SR 935. 522), die er am gleichen Tag in Kraft setzte. Gegenstand dieser Verordnung ist die Qualifikation von Geldspielautomaten und Jackpotsystemen. In den Schlussbestimmungen der Geldspielautomatenverordnung wird unter anderem Folgendes festgehalten:"Art. 9: Bisherige Homologationen und hängige GesucheDie vom Departement für Geldspielautomaten und Jackpotsystemeerteilten Homologationen verlieren mitdem Inkrafttreten dieser Verordnung ihre Gültigkeit.Homologationsgesuche, die vor dem Inkrafttretendieser Verordnung eingereicht wurden, sind nach denArtikeln 1 - 8 dieser Verordnung zu beurteilen.Art. 10: Bereits in Betrieb stehende Geldspielautomatenund JackpotsystemeHomologierte Geldspielautomaten und Jackpotsysteme,die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung bereitsin einem Kursaal im Sinne der Verordnung vom 1. März1929 über den Spielbetrieb in Kursälen, in einemSpielsalon oder in einer Gaststätte in Betrieb waren,sind vom Erlöschen der Gültigkeit der bisherigenHomologation nach Artikel 9 Absatz 1 nicht betroffen.Sie können im Rahmen der nachfolgenden Bestimmungenan ihrem bisherigen Standort und in bisherigemUmfang weiter betrieben werden.. "3. Am 23. April 1998 nahm ein Beamter des Bundesamtes für Polizeiwesen eine Kontrolle im Casino Sarnen vor. Er hielt fest, dass die Spielautomaten zwar betriebsbereit seien, aber wegen der noch nicht abgeschlossenen Fertigstellungsarbeiten erst in einigen Tagen tatsächlich in Betrieb genommen werden kön...Voir le contenu complet de ce document
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