Arrêt nº 6S.719/1999 de Cour de Droit Pénal, 22 mars 2000

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Arrêt nº 6S.719/1999 de Cour de Droit Pénal, 22 mars 2000

[AZA 0]

6S.719/1999/odi

KASSATIONSHOF

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22. März 2000

Es wirken mit: Bundesgerichtspräsident Schubarth, Präsident des Kassationshofes, Bundesrichter Schneider, Wiprächtiger und Gerichtsschreiber Näf.

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In Sachen

G.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Dr. Urs Oswald, Bahnhofstrasse 1, Postfach 31, Zurzach,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau,

A.________, vertreten durch Advokat Dr. Peter Liatowitsch, Elisabethenstrasse 28, Postfach 42, Basel,

betreffend

mehrfache Rassendiskriminierung

(Art. 261bis Abs. 2 und 4 StGB);

Beschimpfung (Art. 177 StGB), hat sich ergeben:

A.- 1) G.________ ist Verfasser von verschiedenen Büchern und Zeitschriftenbeiträgen, in denen er im Wesentlichen die unter der Herrschaft des nationalsozialistischen Regimes planmässig durchgeführte Massenvernichtung von Millionen von Juden, insbesondere in eigens dafür eingerichteten Gaskammern, in Abrede stellt und behauptet, dabei handle es sich um eine Erfindung zur politischen und finanziellen Erpressung des deutschen Volkes. Die Bücher und Zeitschriften wurden vor allem in der Schweiz und in Deutschland verbreitet. G.________ veröffentlichte ausserdem im Internet über Kanada bzw. Schweden eingespiesene, auch in der Schweiz abrufbare Texte. Er behauptet darin u.a., der Holocaust sei ein unbewiesener Mythos, der von den Juden dazu benützt werde, in Europa politisch und finanziell Druck auszuüben, und er weist auf seine verschiedenen Publikationen zum Thema sowie auf das gegen ihn (und seinen Verleger F.________) hängige Strafverfahren hin.

2) Im November 1996 versandte G.________ ein Exemplar des von ihm verfassten Buches "Todesursache Zeitgeschichtsforschung", mit einer "Widmung" versehen, unaufgefordert an den Basler Theologieprofessor A.________ in Riehen/BS.

B.- 1) Das Bezirksgericht Baden verurteilte G.________ am 21. Juli 1998 wegen mehrfacher Rassendiskriminierung im Sinne von Art. 261bis Abs. 2 und 4 StGB sowie wegen Beschimpfung gemäss Art. 177 StGB zu einer (unbedingt vollziehbaren) Gefängnisstrafe von 15 Monaten sowie zu einer Busse von 8'000 Franken. In einzelnen Anklagepunkten sprach es ihn vom Vorwurf der Rassendiskriminierung frei.

Ausserdem wurden in Anwendung von Art. 58 StGB die beschlagnahmten Exemplare verschiedener Bücher und gestützt auf Art. 59 StGB aus dem Erlös des Verkaufs der ...

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