Arrêt nº 1A.74/2000 de Ire Cour de Droit Civil, 8 mars 2000

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Arrêt nº 1A.74/2000 de Ire Cour de Droit Civil, 8 mars 2000

[AZA 0/2]

1A.74/2000

1A.361/1999/odi

I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG

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8. März 2000

Es wirken mit: Bundesrichter Aemisegger, Präsident der

I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter Féraud, Jacot-Guillarmod, Catenazzi, Favre und Gerichtsschreiber Bopp.

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In Sachen

V., Bezirksgefängnis, Uznach, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Niklaus Oberholzer, St. Gallen,

gegen

Bundesamt für Polizei,

betreffend

Auslieferung an Argentinien (B 113111), hat sich ergeben:

A.- Aufgrund eines von Interpol Buenos Aires am 19. November 1998 veröffentlichten und am 23. Juni 1999 ergänzten Fahndungsbegehrens wurden die beiden deutschen Staatsangehörigen V. und seine Ehefrau am letztgenannten Tag in Diepoldsau festgenommen und in provisorische Auslieferungshaft versetzt.

Das Ehepaar beabsichtigte damals, vom Zweitwohnsitz Campione/I nach Deutschland zu reisen. Beim Grenzübergang St. Margrethen musste V. feststellen, dass er seine Ausweispapiere vergessen hatte. Der österreichische Grenzbeamte verwies ihn ans schweizerische Zollamt, um eine Tagesbewilligung ausstellen zu lassen. Bei der dortigen Überprüfung der Identität stellte sich heraus, dass das Ehepaar V. von Argentinien international zur Verhaftung ausgeschrieben war. Das vom Ehepaar mitgeführte, damals vierjährige "Adoptivkind" A. wurde auf Anweisung der zuständigen Vormundschaftsbehörde in die Obhut einer Pflegefamilie in Stabio/TI gegeben.

Den Eheleuten wird im Wesentlichen vorgeworfen, am 19. April 1995 in Argentinien unrechtmässig die Registrierung der am 5. April 1995 dort geborenen M.E. als eigenes Kind unter dem Namen A. V., geboren am 23. März 1995, erwirkt zu haben, ohne über ein Obhutsrecht oder über die elterliche Gewalt über dieses Kind zu verfügen; nur aufgrund dieses widerrechtlichen Kindesverhältnisses habe das Ehepaar zusammen mit dem Kind aus Argentinien ausreisen können.

Die Ehe von R. und V. war trotz verschiedener medizinischer Abklärungen und Behandlungen kinderlos geblieben. Da insbesondere Frau V. sich ein Kind wünschte, fassten die Verfolgten den Entschluss, die Möglichkeiten für eine Adoption abzuklären. Wegen ihres Alters (Frau V. geb. 1957, Herr V. geb. 1950) mussten sie erkennen, dass eine Adoption in ihrem Heimatstaat Deutschland wenig aussichtsreich erschien. Das Ehepaar wandte sich deshalb an den in Deutschland lebenden argentinischen Staatsangehörigen O., der sich anerbot, die Vermittlung einer Adoption in Argentinien zu prüfen. Nach einiger Zeit erhielten die Eheleute V. von O. O. Bescheid, dass sich eine Lösung abzeichne. Das Kind wu...

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