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Regeste
Arrestbewilligung und Arrestvollzug (Art. 271 ff. und 275 SchKG); Immunität der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich (Abkommen vom 10. Februar 1987 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich zur Regelung der rechtlichen Stellung der Bank in der Schweiz); Rechtsweggarantie (Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 29a BV). Überprüfbarkeit des Arrestbefehls im Arrestvollzug (E. 3).
Der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich anvertraute Werte ebenso wie Ansprüche gegen die Bank können ohne deren ausdrückliche vorherige Zustimmung nicht mit Arrest belegt werden. Vereinbarkeit mit der Rechtsweggarantie (E. 4).
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Regeste
Autorisation de séquestre et exécution du séquestre (art. 271 ss et 275 LP); immuni...
... der Republik Argentinien oder der Zentralbank der Republik Argentinien lautenden Guthaben in in-... des EGMR Waite und Kennedy gegen Deutschland vom 18. Februar 1999 (Recueil CourEDH 1999-I S. 39...
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... Düsseldorf, Nordrhein-Westfalen, Deutschland . Im Besitz oder unter Kontrolle der National Oil ...Libysche Tochtergesellschaft der Zentralbank Libyens . Massnahmen gegenüber Libyen AS 2011 . N...
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... Düsseldorf, NordrheinWestfalen, Deutschland . Im Besitz oder unter Kontrolle der National Oil ... Libysche Tochtergesellschaft der Zentralbank Libyens . Libysche Tochtergesellschaft von Libyan ...
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The current account deficit of the United States, which about 6 1/2% of GDP, is generally regarded as unsustainable. Many observers hold the view that a sharp correction of this imbalance is imminent; this could lead to massive problems in the world economy because they believe that a drastic fall in the value of the US dollar and, consequently, a sharp appreciation of European currencies is inevitable. However, various economic adjustments in terms of global savings and investment suggest that the deficit will decrease to a sustainable level, even though this process may take several years. According to our simulations with a macroeconometric model for the world economy, the adjustment may indeed be fairly smooth. Accordingly, the adverse effects on the German economy and on the Euro A...
...US-Dollar. Und auch Deutschland verzeichnet seit dem Jahr 2000 einen positiven Lei... unterstellt, dass die Europaische Zentralbank im Rahmen ihrer Strategie handelt: Sollte sich abz...
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... und Währungspolitik als unabhängige Zentralbank führt. Der Grundsatz der Notenbankunabhängigkeit... Wechselkursstabilität zwischen Deutschland, Frankreich und den Benelux-Staaten herbei. Indire...
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...Dänemark», «C. Deutschland», «D. Spanien», «E. Frankreich», «F. Griechen... 039a03cd03c003c103bf03c5 (Zentralbank von Zypern), 039b03b503c503ba03c903c303af03b1. . L...
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... EZB Europäische Zentralbank . f./ff. fortfolgende. FATF Financial Action Tas...Deutschland und Italien sind 1973 Grossbritannien, Dänemark u...
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Regeste
Art. 146 StGB (Dreiecksbetrug); Art. 7 aStGB (schweizerische Zuständigkeit im Strafpunkt); Art. 129 IPRG und Art. 30 Abs. 2 BV (Zivilpunkt, Adhäsionsprozess). Schädigt der Getäuschte nicht sich selbst, sondern einen Dritten, setzt die Erfüllung des Betrugstatbestands voraus, dass der Getäuschte für den Vermögenskreis des Geschädigten verantwortlich ist und darüber zumindest in tatsächlicher Hinsicht verfügen kann. Diese Stellung des Getäuschten im Umfeld des Geschädigten ermöglicht die Abgrenzung zum Diebstahl, begangen in mittelbarer Täterschaft (E. 4.3). Im internationalen Verhältnis ist bei mehreren gewerbsmässig verübten Taten für jede einzelne selbständig zu prüfen, ob der Handlungs- oder der Erfolgsort gemäss Art. 7 aStGB in der Schweiz liegt (E. 6.3). Ein arglistiges Bes...
... Wohnsitz hat, traf sich mit den in Deutschland wohnhaften deutschen Staatsbürgern N., B. und C. ... zu den "Trading-Geschäften" des Zentralbank-Systems der USA ("Federal Reserve"). Trotz der ver...
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....2 Unpfändbarkeit des Vermögens der Zentralbank 1747 . 4.4 Verfahrensfragen 1749 . 4.4.1 Zustellun..., Ferrini gegen Bundesrepublik Deutschland, Urteil vom 11. März 2004, Corte suprema, Rivista...
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Regeste
Art. 8 Abs. 2 ÜbBest. BV; Art. 17 Abs. 3 MWSTV: Gruppenbesteuerung. Beschwerdelegitimation der Eidgenössischen Steuerverwaltung (E. 2c und 2d). Kognition des Bundesgerichts bei der Überprüfung der Mehrwertsteuerverordnung (E. 3). Auslegung von Verfassungsbestimmungen. Der Verfassungsgeber hat den Kreis der Mehrwertsteuerpflichtigen nicht abschliessend definiert und insbesondere in Art. 8 Abs. 2 ÜbBest. BV die sog. Gruppenbesteuerung nicht erwähnt (E. 4 - 6). Zulässigkeit der Gruppenbesteuerung unter entstehungsgeschichtlichen, systematischen und teleologischen Gesichtspunkten. Art. 17 Abs. 3 MWSTV hält sich an die dem Bundesrat durch die Verfassung eingeräumte Kompetenz und verletzt keinen der in Art. 8 ÜbBest. BV festgelegten Grundsätze (E. 7 und 8). Die Praxis der Eidgenössis...
..., Irland, Dänemark, Grossbritannien, Deutschland, Italien und ÖsterreichBGE 125 II 326 S. 337. Geb..., Kontrolle, Dienstleistungen und Zentralbank gewährleistet ist. Die Regionalbanken unterstehen...