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Regeste
Art. 219 Abs. 4 Erste Klasse lit. a SchKG (alte Fassung); Kollokation des Abgeltungsanspruchs des Arbeitnehmers für nicht bezogene Ferien. Zulässigkeit der eidgenössischen Berufung gegen ein im Kollokationsprozess ergangenes Urteil. Streitwertberechnung. Legitimation zur Anfechtung des Kollokationsplanes (E. 1.1-1.3). Der Abgeltungsanspruch für nicht bezogene Ferien entsteht, wenn feststeht, dass diese nicht mehr in natura gewährt werden können. Im vorliegenden Fall ist der Abgeltungsanspruch bei Konkurseröffnung entstanden, so dass er vollumfänglich in der Ersten Klasse kolloziert werden muss (E. 2).
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Art. 343 Abs. 2 OR; Kostenlosigkeit des Verfahrens. Es liegt keine Streitigkeit aus Arbeitsverhältnis vor, wenn im Kollokationsprozess ausschliesslich der Rang einer Abge...
... war zwar über eine arbeitsrechtliche Vorfrage, strittig war indes nicht der Abgeltungsanspruch a...
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Regeste
Vorbehalt der Schweiz zu Art. 2 EUeR, Art. 67 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 IRSG; Rechtshilfe in Strafsachen, Spezialitätsvorbehalt, Verwendung für das Strafverfahren herausgegebener Unterlagen in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren im ersuchenden Staat, Zustimmung des Bundesamtes. Ist im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eine für das Strafverfahren entscheidende Vorfrage zu beurteilen und stehen die beiden Verfahren damit in engem Zusammenhang, so darf das Bundesamt die Zustimmung zur Verwendung der Unterlagen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erteilen (E. 3.2).
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Regeste
Réserve de la Suisse relative à l'art. 2 CEEJ, art. 67 al. 1 et al. 2, 1re phrase, EIMP; entraide judiciaire en matière pénale, réserve de la spécialité, utilisati...
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Regeste
Art. 8 Abs. 1 lit. f, Art. 15 Abs. 1 AVIG. - Bei der Beurteilung der Vermittlungsfähigkeit stellt die Frage nach der Arbeitsberechtigung eines Ausländers eine Vorfrage dar, die mangels eines Entscheids seitens der zuständigen Arbeitsmarktbehörde von den Organen der Arbeitslosenversicherung und vom Sozialversicherungsrichter selbständig beurteilt werden kann. - Vermittlungsfähigkeit von Flüchtlingen und ihrer Familienangehörigen.
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Regeste
Art. 8 al. 1 let. f, art. 15 al. 1 LACI. - Lors de l'appréciation de l'aptitude au placement, la question de l'autorisation de travail d'un étranger se pose à titre préalable; à défaut d'une décision de l'office de l'emploi compétent, elle peut être tranchée de manière préjudicielle par les organes de l'...
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... des Konsortiums lediglich eine Vorfrage im Rahmen des Schiedsverfahrens darstelle, über d...
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Regeste
Art. 2, 3, 7, 30, 39 und 49a KG, Art. 11 aFMG, Art. 25 VwVG; kartellrechtliche Sanktion wegen Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung bei den Geschäftsbedingungen der Übernahme von Telefongesprächen anderer Anbieterinnen in das eigene Mobilfunknetz (so genannte Terminierung). Wird eine kartellrechtliche Sanktion wegen Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung als Folge des Erzwingens unangemessener Preise oder Geschäftsbedingungen geprüft, kommt dem Gesichtspunkt des Erzwingens selbständige Bedeutung zu; ein solches ergibt sich nicht bereits allein aus der marktbeherrschenden Stellung. Bei der Beurteilung des Marktmissbrauchs ist auch die fernmelderechtliche Gesetzesordnung zu berücksichtigen. Standen den Konkurrentinnen die Möglichkeiten der Interkonnektion offen, i...
... zu entscheidende Vorfrage, und die Kommunikationskommission ist an die Stell...
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Regeste
Zuständigkeit (Art. 87 Abs. 2 IPRG); Klage auf Leistung einer Soulte aus einem Erbteilungsvertrag. Die Klage auf Zahlung einer in einem Erbteilungsvertrag vereinbarten Ausgleichsleistung (Soulte) ist erbrechtlicher Natur. Für die Beurteilung der Klage ist deshalb das in erbrechtlichen Angelegenheiten vorgesehene Gericht zuständig (E. 4).
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Regeste
Compétence (art. 87 al. 2 LDIP); action tendant au paiement d'une soulte résultant d'une convention de partage successoral. L'action tendant au paiement d'une prestation compensatoire (soulte) convenue dans une convention de partage successoral est de nature successorale. Le tribunal prévu pour juger des affaires successorales est par conséquent compétent pour statuer sur l'action (consid. 4).
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... Zuständigkeit gilt auch für die Vorfrage der Erbenstellung der Beschwerdegegner. Nach allge...
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Art. 6 ff. und 84 BGBB; Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde bzw. des Zivilrichters für die Konkretisierung der allgemeinen Begriffe gemäss den Art. 6 ff. BGBB. Die Konkretisierung der in den Art. 6 bis 9 BGBB enthaltenen allgemeinen Begriffe ergibt sich aus dem öffentlichen Recht und fällt grundsätzlich in die sachliche Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde. Sind in einem Zivilverfahren privatrechtliche Bestimmungen des BGBB anzuwenden, kann der Zivilrichter die allgemeinen Begriffe vorfrageweise konkretisieren, solange die sachlich zuständige Verwaltungsbehörde noch nicht entschieden hat. An den Entscheid über die Vorfrage ist die für die Erteilung der Bewilligung zuständige Verwaltungsbehörde nicht gebunden. Zur Vermeidung sich widersprechender Urteile erscheint es allerdings...
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... vorliegend von der zivilrechtlichen Vorfrage ab, ob der von der A.________AG erworbene Personen...
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Art. 43a Abs. 2 OG; Art. 5 des Vertrags zwischen der Schweiz und Frankreich über den Gerichtsstand und die Vollziehung von Urteilen in Zivilsachen vom 15. Juni 1869; anwendbares Recht bei der Ausschlagung einer Erbschaft. 1. Gemäss Art. 5 des französisch-schweizerischen Vertrags wird der Erbgang eines Franzosen oder Schweizers am Gerichtsstand im Heimatland eröffnet, gleichgültig, in welchem der beiden Staaten der Verstorbene seinen letzten Wohnsitz gehabt hat (Bestätigung der Rechtsprechung) (E. 3b). 2. Der Richter hat eine Vorfrage erbrechtlicher Natur - vorliegend die Ausschlagung einer Erbschaft -, welche sich im Rahmen einer Vertragsklage stellt, nach dem in Art. 5 des französisch-schweizerischen Vertrags für anwendbar erklärten Erbstatut zu beurteilen (E. 4b). 3. Die Stre...
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Art. 85 lit. a und 88 OG; Legitimation einer politischen Partei zur Anfechtung einer teilweisen Nichtgenehmigung und Abänderung eines kommunalen Lärmschutzreglementes durch die Aufsichtsbehörde. 1. Die Beschwerdeführerin ist zur Beschwerde wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte nicht legitimiert, da sie einzig öffentliche Interessen wahrnimmt (E. 1). 2. Auch die Stimmrechtsbeschwerde ist unzulässig, da die Frage, ob eine kantonale Aufsichts- bzw. Genehmigungsbehörde eine kommunale Vorlage teilweise nicht genehmigen und abändern durfte, von hier nicht vorliegenden Ausnahmen abgesehen keine solche der Verletzung des Stimmrechts darstellt (E. 2). 3. Da die Beschwerdeführerin weder aufgrund von Art. 85 lit. a noch Art. 88 OG zur staatsrechtlichen Beschwerde legitimiert ist, is...
... Beschwerde führt, befugt, vorfrage- oder hilfsweise auch eine Verletzung der Gemeinde...