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Regeste
Art. 32 Abs. 1, Art. 52 Abs. 1 KVG; Art. 65 Abs. 1 KVV; Art. 30 Abs. 1 lit. a, Art. 30a Abs. 1 KLV: Kostenübernahme für ein in der Spezialitätenliste aufgeführtes Arzneimittel, das für eine Indikation abgegeben wird, für welche es keine Zulassung besitzt (off-label-use). Aus dem System der Aufnahme in die Spezialitätenliste ergibt sich (Erw. 3.2 und 3.3), dass sich die Limitierung auf medizinische Indikationen (Art. 73 KVV) durch das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) nur auf therapeutische Indikationen beziehen kann, für welche Swissmedic die Vermarktung des Produkts zugelassen hat (Erw. 5.2). Grundsätzlich werden die Kosten eines auf der Spezialitätenliste aufgeführten Arzneimittels von der sozialen Krankenversicherung nur übernommen, wenn dieses für von Swissmedic genehm...
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... Produktion, zur Verarbeitung und zur Vermarktung. . 2 Die Unterstützung ist auf bauliche Massnahme...
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... oder den Kauf, Transport, die Vermarktung oder den Verkauf von Gütern und Dienstleistungen....
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...Gegenstand. Vermarktungsvertrag,. Beschwerde gegen das Urteil des Handelsgerichts ...
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... dass weitergehende Absichten zu einer Vermarktung der "Ghaltigen" bestehen (siehe Bedürfnisnachweis...
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... oder den Kauf, Transport, die Vermarktung oder den Verkauf von Gütern und Dienstleistungen....
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... verwendet werden, einschliesslich der Vermarktung und des Vertriebs der Fondsanteile, und dass diese...
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... in Bezug auf die erste gewerbliche Vermarktung des Erzeugnisses im Hoheitsgebiet dieser Vertragsp...
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... verfolgte Projekt der Produktion und Vermarktung einer angeblich neuartigen Solarzelle mit einem de...
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Regeste
Persönlichkeitsschutz; Recht am eigenen Bild; vertraglich vereinbarte Veröffentlichung von erotischen Fotos im Internet. Das Recht am eigenen Bild ist eine Unterart des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 28 Abs. 1 ZGB). Stehen wirtschaftliche Interessen im Vordergrund, so kann das Recht am eigenen Bild Gegenstand vertraglicher und unwiderruflicher Verpflichtungen sein; eine vereinbarte Rücktrittsentschädigung ist an sich verbindlich (E. 5.2). Rechtswirksame Einwilligung zur Veröffentlichung eigener erotischer Bilder im Internet vorliegend bejaht (E. 5.3). Der Vertrag über die Veröffentlichung eigener Bilder erotischen Inhalts im Internet verstösst weder gegen Art. 27 ZGB noch gegen Art. 20 OR (E. 5.4). Recht zum Rücktritt vom Vertrag ohne Bezahlung der vereinbarten Rücktrit...
...Angesichts der Bedeutung, welche die Vermarktung des eigenen Bildes, des Namens oder der Stimme in ...