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Regeste
Art. 82 ff. BGG, Art. 3 lit. a, Art. 4 Abs. 3 und 4, Art. 12 Abs. 2 lit. a und Art. 13 DSG; unzulässige Persönlichkeitsverletzung durch das Bearbeiten von Daten über P2P-Netzwerkteilnehmer. Eine Empfehlung des EDÖB im Privatrechtsbereich nach Art. 29 DSG betrifft eine öffentlich-rechtliche Angelegenheit im Sinne von Art. 82 ff. BGG (E. 1.1).
Voraussetzungen, unter denen IP-Adressen als Personendaten im Sinne von Art. 3 lit. a DSG zu qualifizieren sind (E. 3).
Ist das Sammeln von Daten über P2P-Netzwerkteilnehmer für diese nicht erkennbar, verletzt dies die Grundsätze der Zweckbindung und der Erkennbarkeit nach Art. 4 Abs. 3 und 4 DSG (E. 4).
Trotz ihres Wortlauts sind in der Bestimmung von Art. 12 Abs. 2 lit. a DSG (wie in lit. b und c) Rechtfertigungsgründe nicht ausgeschlos...
... suche mittels der von ihr entwickelten Software in verschiedenen Peer-to-Peer-Netzwerken (auch P2P... genannt) nach angebotenen urheberrechtlich geschützten Werken. Beim Herunterladen dieser Wer...
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...(b) WIPO-Urheberrechtsvertrag vom 20. Dezember 199651 (WCT, WIPO Copyright Treat... oder Kompatibilität mit Material, Software, Dienstleistungen oder Anlagen aus der urspr...
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...-Verband, die swiss interactive media and software association, der Verband der Schweizer Privatradio...
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...Parteien. Winware Software GmbH,. Selectline Software AG,. Beschwerdeführeri...Gegenstand. Urheberrecht und unlauterer Wettbewerb. (vorsorgliche Massnahme...
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..., la SBVV, la Swiss interactive media and software association (Simsa), l'ARPS, il Centre Patronal, i... Gasser, 1997, Der Eigengebrauch im Urheberrecht, . ASR Heft 604, Zurigo, Stämpfli, p. 98 con rin...
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Regeste
Software-Lizenzvertrag. Das in den allgemeinen Vertragsbedingungen vorgesehene Recht, die lizenzierte Software zu ändern, gilt nur insoweit, als die Abänderbarkeit der Software durch die individuellen Vertragsergänzungen nicht eingeschränkt wird. Tragweite der Aufklärungspflicht der Lizenzgeberin als Verfasserin des Lizenzvertrages über darin verwendete EDV-technische Begriffe (E. 4b). Wurde vertraglich vereinbart, dass die Installation der Software im Object Code erfolge, in der Folge aber auch der Source Code installiert, darf die Lizenznehmerin darin nach Treu und Glauben keine Offerte zur Vertragsänderung, mit der ihr ein unentgeltliches Nutzungsrecht am Source Code eingeräumt werden soll, erblicken (E. 4c).
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Regeste
Contrat de licen...
... sind (Rehbinder, Schweizerisches Urheberrecht, 2. Auflage, Bern 1996, S. 132). Dies gilt auch f...
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... gegen das Bundesgesetz über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte, vorsätzliche und unre..., die unter dem Namen "B.________" eine Software für Krankenversicherungsunternehmen vertreibt. Ei...
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... SBVV, la swiss interactive media and software association (SIMSA), l'ASRP, le Centre patronal, l...Der Eigengebrauch im Urheberrecht, . ASR Heft 604, Zürich, Stämpfli, p. 98, qui r...
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...Oktober 1992 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, U...-Partikelzählern mit Y.B.________-Software der Beschwerdegegnerin handle es sich sodann um ei...
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...(b) WIPO-Urheberrechtsvertrag vom 20. Dezember 199637 (WCT). . 4. Die Vertragsp... oder Kompatibilität mit Material, Software, Dienstleistungen oder Anlagen aus der urspr...