-
Regeste
Art. 58 Abs. 4 StGB; Ersatzforderung des Staates. Sind an einer Tat mehrere beteiligt, besteht keine Solidarhaftung für die Ersatzforderung (E. 2b). Hat jemand Betäubungsmittel weder aus dem Gewinn einer vorhergehenden Widerhandlung erworben noch kostenlos erhalten, stellt ihr Besitz oder Konsum keinen Vermögensvorteil dar. Sie dürfen deshalb bei der Berechnung der Ersatzforderung nicht berücksichtigt werden (E. 2c; Präzisierung der Rechtsprechung). Nachdem die Höhe des unrechtmässigen Vorteils, den der Täter aus den strafbaren Handlungen erlangt hat, festgestellt wurde, ist zu prüfen, ob sich eine Herabsetzung oder sogar ein Verzicht auf die Ersatzforderung rechtfertigt, weil sie die soziale Integration des Täters gefährden würde; diese Prüfung setzt eine umfassende Beurteilun...
-
Regeste
Art. 12 BV; Recht auf Hilfe in Notlagen. Sozialhilfe; Teilnahme an Beschäftigungs- und Integrationsmassnahmen. Grundsatz der Subsidiarität. Der Verfassungsanspruch umfasst nur ein Minimum, d.h. die unerlässlichen Mittel, um überleben zu können. Schutzbereich und Kerngehalt fallen zusammen (E. 4.1). Wer objektiv in der Lage wäre, sich - insbesondere durch Annahme einer zumutbaren Arbeit - aus eigener Kraft die für das Überleben erforderlichen Mittel zu verschaffen, erfüllt die Anspruchsvoraussetzungen nicht (E. 4.3). Die Ausrichtung materieller Hilfe darf mit der Auflage verbunden werden, an Beschäftigungs- und Integrationsmassnahmen teilzunehmen. Diese Massnahmen bzw. Programme sind grundsätzlich als zumutbare Arbeit anzusehen, auch wenn das dadurch erzielte Einkommen den Betra...
...Um wirtschaftlichen und sozialen Ausschlussprozessen zu begegnen, stelle die Sozial...
-
...17. Synthesestatistik soziale Sicherheit und Arbeitsmarkt (SESAM) . Erhebungsorg...74. Soziale und wirtschaftliche Lage der Studierenden . Erhebungsorgan: Bundesamt für ...
-
Regeste
Art. 9 und 50 BV; Art. 89 Abs. 1 und Abs. 2 lit. c BGG; Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten; Beschwerdelegitimation; öffentliches Personalrecht. Der Beschwerdeführer ist ein kommunaler Zweckverband und durch das angefochtene Urteil als Träger hoheitlicher Gewalt betroffen, weshalb er gestützt auf Art. 89 Abs. 2 lit. c BGG die Verletzung von Garantien rügen kann, die ihm die Kantons- oder Bundesverfassung einräumt. Die Beschwerdelegitimation des Gemeinwesens ist auch nach Art. 89 Abs. 1 BGG gegeben, wenn dieses in gleicher oder zumindest ähnlicher Weise berührt wird wie ein privater Arbeitgeber. Dies ist bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten im Bereich des öffentlichen Personalrechts grundsätzlich zu bejahen (E. 2).
****************************************
Re...
...Zweckverband für soziale Dienstleistungen der Amtei Thal-Gäu gegen X. und ...- oder Sozialkompetenz) nicht in der Lage ist, seine oder ihre Aufgaben zu erfüllen oder we...
-
... auf die schwierige persönliche und soziale Lage des Versicherten (Arbeitslosigkeit, Ehescheid...
-
...2 Zweck der Wohlfahrtskasse ist es, die soziale Lage des Personals der Eidgenössischen Zollverwal...
-
... Rechnungen pünktlich bezahlt und ihre soziale Lage allgemein wesentlich verbessert. Für mich en...
-
... ihre persönliche oder familiäre Lage, ihren Gesundheitszustand oder ihre Arbeits- ...
-
... schwerwiegenden, nahezu umfassenden sozialen Rückzug und eine soziale Isolierung vor. Die übr... psychiatrischen Befunde und Diagnosen - nach Lage der Akten zu Recht - nicht. Er rügt jedoch, die V...
-
...Die finanzielle Lage des Beschwerdeführers sei insgesamt als komfortab... nachzukommen, weshalb er in seiner sozialen Wiedereingliederung nicht behindert werde (angefoc...