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Regeste
Art. 8 Abs. 1 und 2, Art. 13 Abs. 1 und 2, Art. 27 und 49 Abs. 1 BV; Art. 8 EMRK; DSG; Gesetz des Kantons Genf vom 17. Dezember 2009 über die Prostitution; Rechtsgleichheit und Nichtdiskriminierung, Privatsphäre (Datenschutz) und Wohnsitz, Wirtschaftsfreiheit, Vorrang des Bundesrechts. Darstellung und Konkurrenz der angerufenen verfassungsmässigen Rechte (E. 3).
Das gesetzliche Erfordernis, wonach der Betreiber eines Prostitutionsunternehmens oder einer Begleitagentur das vorgängige Einverständnis des Hauseigentümers erlangen muss, um dort seinen Betrieb führen zu können, verstösst gegen die Wirtschaftsfreiheit (E. 4). Verfassungskonforme Auslegung der dem Betreiber auferlegten Verpflichtung, jeglichen Verstoss gegen die öffentliche Ordnung zu verhindern bzw. zu vermeiden
(E. ...
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[ILLUSTRATION OMITTED]
The Swiss Aids Federation estimates that 14,000 women work as prostitutes in Switzerland, and about 550,000 male clients use ...
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Regeste
Art. 195 Abs. 1 und 2 StGB; Förderung der Prostitution. Prostitution besteht im gelegentlichen oder gewerbsmässigen Anbieten und Preisgeben des eigenen Körpers an beliebige Personen zu deren sexueller Befriedigung gegen Geld oder geldwerte Leistungen. Sie braucht weder regelmässig ausgeübt zu werden noch muss sie zur eigentlichen Lebensform geworden sein (E. 1.4). Wer die Handlungsfreiheit einer mündigen Person gezielt schwächt und ihre Abhängigkeit ausnützt, sodass sie sich mehrmals Dritten gegen Geld sexuell hingibt, führt sie in die Prostitution im Sinne von Art. 195 Abs. 2 StGB ein. Gleich verhält es sich, wenn der Täter das Opfer im Hinblick auf geldwerte Vorteile unter Druck setzt oder dessen besondere Unterlegenheit ausnützt (E. 1.4). Anforderungen an die tatsächlichen F...
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Regeste
Art. 195 Abs. 3 und 4, Art. 196 und Art. 58 Abs. 1 StGB; Förderung der Prostitution, Menschenhandel, Sicherungseinziehung. Wer Prostituierte überwacht und ihre Tätigkeit umfassend bestimmt, ist nach Art. 195 Abs. 3 StGB strafbar (E. 1). Das formale Einverständnis der Betroffenen ist unwirksam, wenn ihre Entscheidungsfreiheit durch wirtschaftliche Not wesentlich eingeschränkt war (E. 1.4). Für die Tatbestandsvariante des Festhaltens in der Prostitution muss der Täter Druck auf eine ausstiegswillige oder -bereite Person ausüben, um sie daran zu hindern, sich von der Prostitution abzuwenden. Wer auf Prostituierte einwirkt, damit sie den Ausstieg aus der Prostitution gar nicht erst erwägen, erfüllt die Strafnorm nicht (E. 2.3). Menschenhandel begeht, wer wirtschaftlich schlecht ges...
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Regeste
Art. 10 Abs. 2 und Art. 31 Abs. 1 und 3 BV; persönliche Freiheit, Sicherheitshaft. Zulässige Anträge (E. 1). Kollusionsgefahr als besonderer Haftgrund nach Abschluss der Strafuntersuchung und erfolgter Anklage wegen Menschenhandels und Förderung der Prostitution (E. 2 und 3). Verhältnismässigkeit der strafprozessualen Haft (E. 4).
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Regeste
Art. 10 al. 2 et art. 31 al. 1 et 3 Cst.; liberté personnelle, détention préventive pour des motifs de sécurité. Conclusions recevables (consid. 1). Risque de collusion comme motif particulier de détention après la fin de l'enquête pénale et la mise en accusation pour traite d'êtres humains et encouragement à la prostitution (consid. 2 et 3). Proportionnalité de la détention préventive (consid. 4).
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