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Regeste
Haftung des Kantons für die Folgen des Überlaufens eines unter seiner Hoheit stehenden öffentlichen Gewässers. Art. 664 und 679 ZGB. Art. 58 OR. 1. Ein Kanton kann nach Art. 679 ZGB oder nach Art. 58 OR für den von einem öffentlichen Gewässer verursachten Schaden verantwortlich sein kraft seiner Hoheit über das Gewässer (Art. 664 ZGB), gleichgültig ob er zudem Eigentümer ist oder ob das Gewässer als herrenloses Gut zu gelten hat. "Natürlicher Bach" als öffentliches Gewässer nach zürcherischem Recht. Die Beweislast für Eigentum Privater am Bachbett trifft den auf Schadenersatz belangten Kanton. (Erw. 2-4). 2. Eine Haftung des Staates aus Art. 679 ZGB kann sich nicht nur bei Ausübung einer aus dem Privatrecht fliessenden Befugnis, sondern auch bei Ausübung der staatlichen Hoheit ...
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... jeglicher WTO-Mitglieder und im Eigentum natürlicher Personen der betreffenden anderen Ver.... 6. Kapitel: Öffentliches Beschaffungswesen Art. 6.1 Ziel . Die Vertragspart...
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Regeste
Schädigung des Fischbestandes einer Fischzuchtanlage durch Abwässer aus Kanalisationsröhren, die in ein die Beckenjener Anlage speisendes öffentliches Gewässer münden. 1. Haftpflicht des Gemeinwesens, in dessen Eigentum der von der Kanalisation durchflossene Boden steht. Art. 679 ZGB. (Erw. 1). 2. Die Zuleitung verschmutzten, der Tierwelt verderblichen Wassers lässt sich nicht durch den öffentlichrechtlichen Zweck der Kanalisation rechtfertigen; sie verstösst gegen das öffentliche Bundesrecht (Gesetz über den Schutz der Gewässer gegen Verunreinigung, vom 16. März 1955) und gegen das kantonale bernische Recht (Gesetz über die Nutzung des Wassers, vom 3. Dezember 1950) sowie gegen die Regeln des Nachbarrechts (Art. 684 ZGB). (Erw. 2 a und b). 3. Wird die Gemeinde gehörig unterric...
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... Käsereigenossenschaft Büron ist Eigentümerin des Grundstücks Nr. 44, Grundbuch Büron, welches... des Dorfbachs Büron, der als öffentliches Gewässer im Sinne des kantonalen Wasserbaugesetze...
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...4 Wer ein öffentliches Gewässer nutzt oder ein Oberflächengewässer in ... umfassend zu regeln, insbesondere das Eigentum, die Unterhalts- und Sanierungspflichten sowie die...
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..., für Flugsicherungsanlagen öffentliches und privates Eigentum in Anspruch zu nehmen. . Art...
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... Erbengemeinschaft Y.________ ist Eigentümerin des Grundstücks Grundbuch Nr. 1434 in der Rütiha...Es bestehe auch kein öffentliches Interesse daran, das Eigentum des Bauherrn einzusc...
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... unbefugt auf öffentlichem oder privatem Eigentum Zeichen, Inschriften oder Plakate anbringt oder annbringen lässt,. wer öffentliches oder privates Eigentum verunreinigt oder verunstal...
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... mit Dienstleistungen, das Geistige Eigentum, das öffentliche Beschaffungswesen und den Wettbe...5.3 Wettbewerb 937 . 5.4 Öffentliches Beschaffungswesen 937 . 5.5 Geistiges Eigentum 937...
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Regeste
Quelleneigentum. Abgrenzung des privaten Grundeigentums. 1. Eine Quelle gehört dem Eigentümer des Grundstücks, dem sie entspringt (Art. 704 Abs. 1, 667 Abs. 2 ZGB; Erw. 3). 2. Bestimmung der Grenzen eines Grundstücks, für das noch keine Grundbuchpläne (Art. 668 Abs. 1, 950 ZGB) bestehen und das nicht allseitig vermarkt ist (Erw. 4). 3. Wieweit erstreckt sich das Eigentum an Grund und Boden nach unten auf das Erdreich? (Art. 667 Abs. 1 ZGB; Erw. 5). 4. Privates Grundeigentum oder kulturunfähiges, herrenloses Land? (Art. 664 ZGB; Erw. 6a). Umfang des Eigentums an einem Grundstück, das an herrenloses Land grenzt (Erw. 6b). 5. Abgrenzung zwischen einem privaten Grundstück und einem im öffentlichen Eigentum stehenden Bachbett (Erw. 7). 6. Voraussetzungen, unter denen ein Grundwasser...
...a) Die Dala ist unstreitig ein öffentliches Gewässer im Sinne von Art. 664 Abs. 2 ZGB. Nach d...