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Regeste
Art. 85 lit. a OG; Wahl eines Primarlehrers in den Gemeindevorstand, Gemeinde Laax/GR; Unvereinbarkeits- und Ausstandsregelung. 1. Das politische Stimmrecht umfasst das aktive und das passive Wahlrecht, eingeschlossen das Recht des Bürgers, dass ein öffentliches Amt nur mit Personen besetzt wird, die in sich keine Unvereinbarkeitsgründe erfüllen (E. 1a). 2. Unvereinbarkeitsvorschriften unterstehen an sich der freien Kognition des Bundesgerichts. Dabei ist zwischen den durch die Unvereinbarkeitsvorschriften verfolgten Zielen, insbesondere die Unabhängigkeit der Behördenmitglieder zu garantieren, und den Mitteln zu unterscheiden, mit denen diese Ziele erreicht werden sollen. Das Bundesgericht hat sich zurückzuhalten, wenn es die Auswahl der Mittel überprüft, soweit diese von örtl...
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...Anhang) als kantonales öffentliches Recht. § 8 [7]. Inpflichtnahme. 1 Mit der Unter...
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..., Kunst oder ein Gewerbe als öffentliches Amt ausübt, ist verpflichtet, die Wahl anzunehmen...
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... die politisch exponierte Person ihr öffentliches Amt ausübt oder ausgeübt hat (Herkunftsstaat), e...
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... die erfolglose Kandidatur für ein öffentliches Amt noch die fehlende Präsentation in einer B.___...
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.1 vom 20. Januar 2009 1 Der Kantonsrat des Kantons St.Gallen hat von der Botschaft der Regierung vom 20. Mai 2008 2 Kenntnis genommen und erlässt in Ausführung von Art. 2 Bst. g der Kantonsverfassung vom 10. Juni 2001 3 als...
... bekannt gegeben hat oder für ein öffentliches Amt kandidiert; 2. Gesundheit, Intimsphäre und Ra...
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...7. Öffentliches Amt (Art. 119 StPG) Art. 72. Zuständigkeit für d...
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...Er bestreitet aber ein öffentliches Interesse an den fraglichen Aussagen und hält die...
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.... § 11 . Öffentliches Amt Wird die Nebenbeschäftigung in einem öffentl...
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Regeste
Art. 249 BStP; Art. 55 und 91 Abs. 2 SVG; Art. 138 Abs. 1 VZV. Fahren in angetrunkenem Zustand; Nachweis der Angetrunkenheit. Die geeignete Untersuchungsmassnahme zur Feststellung der Angetrunkenheit ist die Blutprobe. Wurde aber entgegen Art. 138 Abs. 2 VZV keine Blutprobe vorgenommen, obschon dies möglich gewesen wäre, kann der Beweis der Fahruntauglichkeit durch Alkoholeinwirkung auch auf anderem Wege, insbesondere durch einen eindeutigen Atemlufttest oder Zeugenaussagen erbracht werden (E. 3).
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Regeste
Art. 249 PPF; art. 55 et 91 al. 2 LCR; art. 138 al. 1 OAC. Conducteurs pris de boisson; constatation de l'ébriété. Lorsqu'il s'agit de constater l'ébriété, la prise de sang constitue l'examen approprié. Toutefois, lorsqu'aucune prise d...
...Juni 1994 i.S. M. gegen Öffentliches Amt des Kantons Wallis, E. 2d). Dies gilt erst rec...