lebenshaltungskosten schweiz
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Regeste
Art. 12 Abs. 2 OHG; Bemessung der Genugtuung; Berücksichtigung der tieferen Lebenshaltungskosten bei ausländischem Wohnsitz des Opfers. Zur Bemessung der Genugtuung nach Art. 12 Abs. 2 OHG sind die zivilrechtlichen Grundsätze sinngemäss heranzuziehen (E. 2a). Von der Regel, wonach die Genugtuung unabhängig von den Lebenshaltungskosten am Wohnsitz des Berechtigten festzusetzen ist, darf nur in besonderen Fällen abgewichen werden (E. 2b). Die Genugtuung für ein in der Vojvodina lebendes Opfer darf angesichts der dortigen markant tieferen Lebenshaltungskosten gekürzt werden (E. 3). Die Reduktion darf aber nicht schematisch im gleichen Verhältnis erfolgen, in dem Lebenshaltungskosten am Wohnsitz des Ansprechers tiefer sind als in der Schweiz (E. 4a). Reduktion der Genugtuung um die...
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...vom 6. Juni 2011 . Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 98 Absatz 2 des A... Hausangestellten über die Lebenshaltungskosten in der Schweiz zu informieren. . 5 Nachdem sich ...
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... Kolumbianerin und kam 1997 in die Schweiz, wo sie Y.________ (geb. 1970) kennenlernte. Das P... in den generellen Lebenshaltungskosten geschlossen werden. In der Tat ist nicht einsichti...
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... Witwe eine wegen tieferer Lebenshaltungskosten in Bosnien und Herzegowina gekürzte Genugtuung vo... in den Lebenshaltungskosten zwischen der Schweiz und dem ausländischen Wohnort des Berechtigten so...
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... Staatsangehöriger, reiste 1981 in die Schweiz ein, wo er am 6. Dezember 1989 seine 1965 geborene... dort aufgrund der tieferen Lebenshaltungskosten sogar eher ein finanziell besser gestelltes Leben ...
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... und Aktionär der Firma F.________ (Schweiz) AG. Aus der Beziehung mit seiner neuen Lebenspart... zugestimmt, die Lebenshaltungskosten seien in Deutschland niedriger und beliefen sich a...
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Regeste
Art. 47 OR; Bemessung der Genugtuung. Bei der Bemessung der Genugtuung sind die Lebenshaltungskosten am Wohnsitz des Berechtigten nicht zu berücksichtigen (E. 2b).
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Regeste
Art. 47 CO; fixation de l'indemnité pour tort moral. Lors de la fixation de l'indemnité pour tort moral, il n'y a pas lieu de prendre en considération les frais d'entretien au domicile de l'ayant droit (consid. 2b).
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Regesto
Art. 47 CO; determinazione dell'indennità per torto morale. Il costo della vita al domicilio dell'avente diritto non va considerato nell'ambito della determinazione dell'indennità a titolo di riparazione morale (consid. 2b).
..., wenn die Beschwerdeführer in der Schweiz wohnen würden. Nachdem sie jedoch in Kosovo lebte...
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...Liege dieser nicht in der Schweiz, könne der Unterhaltspflichtige hierzulande belan... habe den tieferen Lebenshaltungskosten in Polen mit einem "Lebenskostenindex" von 55.8% R...
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... erteilt, zusammen mit Z.________ in die Schweiz umzuziehen. Am 16. April 2006 zog die Beschwerdef... eine - infolge höherer Lebenshaltungskosten - beachtliche finanzielle Mehrbelastung entstanden...
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... Grundbedarf, auch wenn die Lebenshaltungskosten in Brasilien tiefer liegen mögen als in der Schwe...die Schweizerische Eidgenossenschaft hat dem Beschwerdeführer für d...