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Regeste
Art. 1 und 196 StGB; Internationales Abkommen über die Unterdrückung des Handels mit volljährigen Frauen, nullum crimen sine lege, Menschenhandel, Begriff der wirksamen Einwilligung. Zum Verhältnis Staatsvertragsrecht/nationales Recht nach Ablehnung der Verfassungsgerichtsbarkeit (E. 3b). Bei Fehlen einer entsprechenden Bestimmung im Landesrecht schliesst der Grundsatz nullum crimen sine lege die Strafbarkeit eines Verhaltens allein auf der Grundlage eines Staatsvertrages jedenfalls dann aus, wenn dieser nicht direkt anwendbar ist (E. 3b am Ende). Der Tatbestand des Menschenhandels ist in der Regel erfüllt, wenn junge Frauen, die aus dem Ausland kommen, unter Ausnützung ihrer schwierigen Lage zur Ausübung der Prostitution in der Schweiz engagiert werden. Deren Einwilligung in d...
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... gelegen habe, nicht aber in welcher Lage sie sich bei den jeweiligen Übergriffen befunden ... auch nicht zum Sicht- und Blickfeld der Frauen bei den Behandlungen. Das genüge nicht. Grund fü...
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... die Gleichstellung aller erwerbstätigen Frauen und die Gesundheit und Sicherheit der Mutter und d...berücksichtigt die Lage weiblicher Arbeitnehmer und die Notwendigkeit, Sch...
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...Die beiden Frauen unterhielten sich zeitweise miteinander, doch hatt... sich trotzdem nicht in der Lage gefühlt hätte, alle Kinder genügend zu beaufsic...
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... beutete die drei aus Bulgarien stammenden Frauen A.________, B.________ und C.________ je während ... den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden ...
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... und Beruf und der Gleichstel-lung von Frauen und Männern in der Arbeitswelt gemacht. Diese Enttwicklung läge auch im Interesse der schweizerischen Wirtschaft. ...
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Regeste
Art. 195 Abs. 3 und 4, Art. 196 und Art. 58 Abs. 1 StGB; Förderung der Prostitution, Menschenhandel, Sicherungseinziehung. Wer Prostituierte überwacht und ihre Tätigkeit umfassend bestimmt, ist nach Art. 195 Abs. 3 StGB strafbar (E. 1). Das formale Einverständnis der Betroffenen ist unwirksam, wenn ihre Entscheidungsfreiheit durch wirtschaftliche Not wesentlich eingeschränkt war (E. 1.4). Für die Tatbestandsvariante des Festhaltens in der Prostitution muss der Täter Druck auf eine ausstiegswillige oder -bereite Person ausüben, um sie daran zu hindern, sich von der Prostitution abzuwenden. Wer auf Prostituierte einwirkt, damit sie den Ausstieg aus der Prostitution gar nicht erst erwägen, erfüllt die Strafnorm nicht (E. 2.3). Menschenhandel begeht, wer wirtschaftlich schlecht ges...
...Daran änderte nichts, dass die Frauen den durch Prostitution erwirtschafteten Verdienst ... aus, weil diese weniger in der Lage waren, sich ihr zu widersetzen. Zudem schied sie s...
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...3.2.3 GEM-Untersuchung 5804 . 3.2.4 Frauen als Unternehmerinnen 5806 . 3.2.4.1 Postulat Fetz ... (60 % der Männer erklären sich dazu in der Lage, gegenüber 40 % der Frauen). Die Befragung der Ex...
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... habe er nach eigenen Aussagen keine Frauen gekannt, weshalb lediglich die Ehe mit einer Frau ...- oder Unterhaltsklage versucht habe, ihre Lage zu verbessern, sei ebenfalls ein Hinweis darauf, d...
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... habe er nach eigenen Aussagen keine Frauen gekannt, weshalb lediglich die Ehe mit einer Frau ...- oder Unterhaltsklage versucht habe, ihre Lage zu verbessern, sei ebenfalls ein Hinweis darauf, d...