Handelsschiedsgerichtsbarkeit
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..., Internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit, 2. Aufl., München 2003, N. 3 und 4 zu Art. 16 UN...
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Regeste
Art. II des New Yorker Übereinkommens vom 10. Juni 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (nachfolgend: New Yorker Übereinkommen). 1. Der staatliche Richter, vor dem eine Einrede der Schiedsgerichtsbarkeit gestützt auf Art. II Abs. 3 des New Yorker Übereinkommens erhoben wird, hat die formelle Gültigkeit der Schiedsvereinbarung mit voller Kognition zu prüfen (E. 2b). Die entsprechenden formellen Voraussetzungen von Art. II Abs. 2 des New Yorker Übereinkommens decken sich mit jenen von Art. 178 IPRG (E. 2c). 2. Unter besonderen Umständen kann eine Verhaltensweise nach Treu und Glauben die Einhaltung einer Formvorschrift ersetzen (E. 3).
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Regeste
Art. II de la Convention de New York du 10 juin 1958 pour la...
... die internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit, p. 38 ss et 238):BGE 121 III 38 S. 44. [traductio...
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... internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit . (1962) (STE 042) 4563 . 4.6.4 Europäisches Üb...
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... internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit (1962) (STE 042) 3837 . 4.6.4 Europäisches Übere...
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... internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit in Kairo, einem Schiedsgericht gemäss den Regeln ...
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... internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit (1962) (S.T.E. 42). Priorität für die Schweiz: C...
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Regeste
Genfer Abkommen zur Vollstreckung ausländischer Schiedsprüche. Anwendbarkeit des Abkommens im Verhältnis zur Deutschen Demokratischen Republik (Erw. 1). Gültigkeit der in einem Kaufvertrag zwischen einer schweizerischen und einer ostdeutschen Firma enthaltenen Schiedsklausel nach dem Rechte der DDR (Erw. 3). Vorbehalt der öffentlichen Ordnung des Vollstreckungsstaates: - Der Vorbehalt bezieht sich nicht nur auf den Inhalt der Entscheidung, sondern auf das Verfahren sowie auf die Zusammensetzung des Schiedsgerichts (Erw. 4a). - Ein Schiedsspruch, den das Schiedsgericht der Kammer für Aussenhandel der DDR in einem Rechtsstreit zwischen einem dieser Kammer angeschlossenen staatlichen Aussenhandelsunternehmen und einer schweizerischen Firma gefällt hat, ist inder Schweiz vollstreck...
... der internationalen Handelsschiedsgerichtsbarkeit befassen, allgemein Zustimmung gefunden (FOUCHARD ...
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... internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit in . Kairo4; . - einem Ad-hoc-Schiedsgericht, wel...
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Regeste
Vollstreckungsvertrag mit der Tschechoslowakei vom 21. Dezember 1926 und Genfer Abkommen zur Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche vom 26. September 1927. 1. Tragweite des in beiden Abkommen enthaltenen Vorbehalts der öffentlichen Ordnung des Vollstreckungsstaates (Erw. 4). 2. Zusammensetzung des Schiedsgerichts; anwendbares Recht; Überprüfungsbefugnis des schweizerischen Vollstreckungsrichters. Unterschiede zwischen den Schiedsgerichten der Handelskammern und den sog. Verbandsschiedsgerichten (Erw. 5). 3. Vollstreckbarkeit eines Urteils des Schiedsgerichts der Tschechoslowakischen Handelskammer in einem Rechtsstreit zwischen einem dieser Handelskammer angehörenden tschechoslowakischen Unternehmen und einer schweizerischen Firma (Erw. 6).
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... die internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit vielfach gleich oder ähnlich organisiert ist wie ...