gewinn und verlustrechnung
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Regeste
Art. 6 BankG; Aufstellung und Veröffentlichung der Jahresrechnung. Ausweispflicht für einen Zuschuss à fonds perdu des Alleinaktionärs einer Bank. 1. Aufsichtsbefugnisse der Eidg. Bankenkommission (Art. 23ter BankG, Art. 6 BankG; E. 2 u. 8). 2. Gliederung der Jahresrechnung (Art. 6 BankG, Art. 23-25 BankV; E. 3). 3. Wann liegt ein in der Gewinn- und Verlustrechnung auszuweisender Debitorenverlust (E. 4a), wann ein zu verbuchender Ertrag (E. 4b) vor? 4. Unzulässigkeit der Kompensation wirtschaftlich sich entsprechender Aufwand- und Ertragspositionen (E. 5). 5. Verhältnis zwischen Geschäftsbericht und Jahresrechnung (E. 7).
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Regeste
Art. 6 LB; établissement et publication des comptes annuels. Obligation de faire apparaître dans les comptes...
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Regeste
Verrechnungssteuer, geldwerte Leistung (Art. 4 Abs. 1 lit. b VStG; Art. 20 Abs. 1 VStV). Die Überweisung von Gewinnen einer schweizerischen AG an die deren Muttergesellschaft beherrschende ausländische Gesellschaft stellt nach schweizerischem Recht, das jede Gesellschaft eines Konzerns als juristisch selbständige Person betrachtet, keinen Aufwand dar, der eine nachträgliche künstliche Berichtigung der Gewinn- und Verlustrechnung erlaubt. Bei einer solchen Überweisung handelt es sich um eine der Verrechnungssteuer unterliegende geldwerte Leistung (E. 3). 2. Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika, Art. VI Abs. 2. Anwendbarkeit des in Art. VI Abs. 2 DBA-USA vorgesehenen reduzierten Steuersatzes von 5%: umfassende Bedeutung des Be...
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Regeste
Art. 704 OR, Anwendung auf Anlagefonds. 1. Der Anleger ist Gläubiger der Fondsleitung. 2. Ist die Fondsleitung eine Aktiengesellschaft, so darf der Anleger von ihr die Auflegung der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung verlangen, wenn sie diese nicht veröffentlicht.
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Regeste
Art. 704 CO, application aux fonds de placement. 1. Le porteur de parts est créancier de la direction. 2. Lorsque la direction est une société anonyme, le porteur de parts peut exiger qu'elle dépose, pour consultation, son compte de profits et pertes et son bilan, si elle ne les publie pas.
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Regesto
Art. 704 CO, applicazione ai fondi d'investimento. 1. Il partecipante è creditore della direzione. 2. Ove la direzione sia ...
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... Tätigkeits- und Geschäftsbericht, die Gewinn- und Verlustrechnung und die Bilanz der letzten zw...
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Regeste
Art. 704 OR und Art. 85 HRegV: Auflegung der Gewinn- und Verlustrechnung und der Bilanz einer Aktiengesellschaft. 1. Die Forderung des Gesuchstellers gegenüber der Gesellschaft muss nicht bloss glaubhaft gemacht, sondern bewiesen werden, auch wenn diesbezüglich nicht zu strenge Anforderungen gestellt werden; dasselbe gilt für die Erhebung von Gegenforderungen durch die Gesellschaft (Präzisierung der Rechtsprechung; E. 2). 2. Das Handelsregisteramt oder die Aufsichtsbehörde haben den rechtserheblichen Sachverhalt nach dem Untersuchungsgrundsatz von Amtes wegen festzustellen (E. 3).
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Regeste
Art. 704 CO et 85 ORC: dépôt du compte de profits et pertes et du bilan d'une société anonyme. 1. La créance du requérant contre la société ne doit pa...
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... der Gesellschaft beruhen, Eingang in die Gewinn- und Verlustrechnung der Gesellschaft fänden. Ein...
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... der Gesellschaft beruhen, Eingang in die Gewinn- und Verlustrechnung der Gesellschaft fänden. Ein...
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.21 vom 5. Februar 1991 1 Die Regierung des Kantons St.Gallen erlässt in Ausführung von Art. 306 des Zivilprozessgesetzes vom 20. Dezember 1990 2 und Art. 33 Abs. 1 Bst. d des Gerichtsgesetzes vom 2. April 1987 3 als...
... des Sachverständigen zur Prüfung der Gewinn- und Verlustrechnung der Kommanditgesellschaft). [...
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... Veranlassen der Erstellung einer falschen Gewinn- und Verlustrechnung der Inspectorate Internationa...
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... vorangegangenen Geschäftsjahres) oder als Gewinn in einer ordnungsgemässen Gewinn- und Verlustrech...