-
Regeste
Art. 14 ff. und 24 RPG; Verhältnis der Zonenplanung zu Bewilligungen nach Art. 24 RPG. 1. Die Planung hat nach dem Raumplanungsgesetz in den Etappen der Richtplanung und der Nutzungsplanung zu erfolgen. Auch Bewilligungen nach Art. 24 RPG haben sich an diesen planerischen Stufenbau zu halten und sind nicht dazu bestimmt, das Gebot bewusster politischer Zuordnung "der Einfachheit halber" zu unterlaufen (E. 5c). 2. Will eine Gemeinde gewisse Gebiete vor der Abwanderung bewahren, so muss die Lösung auf dem Weg der Planung gesucht werden. Denkbar ist die Schaffung von Erhaltungszonen, Einheimischenbauzonen oder Kernzonen. Es geht indessen nicht an, ein mögliches Ungenügen der Ortsplanung mit einer weitherzigen Bewilligungspraxis zu Art. 24 aufzufangen (E. 5d).
********************...
-
..., wenn die Beschwerde eine Gemeindeangelegenheit betrifft (Satz 2;vgl. Art. 15 Abs. 3 OG). Artikel ...
-
...Heinrich Ueberwasser,. 1C_64/2010. Gemeinde Bülach, und Mitbeteiligte, Beschwerdeführer, ver...
-
...§ 3. Kommunale Zuständigkeit. 1 Die Gemeinden unterstützen die kantonalen Behörden beim Vollzu...
-
Regeste
Gemeindeautonomie, Handels- und Gewerbefreiheit Begriff der Gemeindeautonomie (Erw. 1; Bestätigung der Rechtsprechung). Wird die in einem autonomen Gemeindereglement enthaltene Beschränkung der Handels- und Gewerbefreiheit (hier: Eidg. Meisterdiplom als Voraussetzung für die Erstellung von sanitären Hausinstallationen) von der zuständigen kantonalen Gerichtsbehörde für verfassungswidrig erklärt, so überprüft das Bundesgericht diesen Entscheid auf Autonomiebeschwerde der Gemeinde hin bloss unter dem beschränkten Gesichtswinkel der Willkür, wenn sich der Umfang der Gemeindeautonomie nicht aus der Kantonsverfassung selbst, sondern bloss aus der kantonalen Gesetzgebung ergibt (Erw. 3).
****************************************
Regeste
Autonomie communale, liberté du commerce et de ...
-
.1 vom 1. Juli 1999 1 Der Grosse Rat des Kantons St.Gallen hat von der Botschaft der Regierung vom 30. Juni 1998 2 Kenntnis genommen und erlässt gestützt auf Art. 30 und Art. 79 der Kantonsverfassung 3 als Gesetz: ERSTER TEIL:...
... Bereiche, in denen der Staat oder eine Gemeinde Aufsichtsfunktionen wahrnimmt, gibt die Staatsanwa...
-
Regeste
Überwälzung von Kosten für den Bau von Erschliessungsanlagen auf die Grundeigentümer. 1. Haben sich die Grundeigentümer gegen die Auferlegung von Kosten an Erschliessungsanlagen mit staatsrechtlicher Beschwerde oder mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde zur Wehr zu setzen (E. 1)? 2. Das Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz vom 4. Oktober 1974 (WEG; SR 843) sowie dessen Verordnung vom 20. August 1975 (VWEG; SR 843.1) legen den Rahmen fest, innert welchem den Grundeigentümern die Kosten der sogenannten Grob- und Feinerschliessung ihrer Grundstücke zu überbinden sind; dem kantonalen bzw. dem kommunalen Recht kann in diesem Bereich nur noch die Aufgabe der Feinregulierung der effektiv zu erhebenden Kosten zukommen (E. 2). 3. Das sog. Erschliessungskostenreglement der Gemeinde Alpnach...
-
...Beschwerdegegner,. Gemeinderat Glarus Süd, 8767 Elm,. vertreten durch Rechtsanwa...
-
...- Die Gemeinden sollen autonom entscheiden können, welches Organ ...
-
...Verfahrensbeteiligte. Gemeinde St. Moritz, Via Maistra 12, 7500 St. Moritz, Besch...