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Regeste
Art. 30c Abs. 6 und Art. 30d BVG; Art. 331e Abs. 6 OR; Art. 22 FZG; Art. 122 und 123 ZGB. Ohne anderslautende Regelung durch das Scheidungsgericht ist der in das Wohneigentum investierte Vorbezug zur Austrittsleistung hinzuzurechnen und zu teilen (E. 3.5).
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Regeste
Art. 30c al. 6 et art. 30d LPP; art. 331e al. 6 CO; art. 22 LFLP; art. 122 et 123 CC. Sauf réglementation différente par le juge du divorce, le versement anticipé investi dans l'acquisition d'un logement doit être inclus dans la prestation de sortie et partagé (consid. 3.5).
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Regesto
Art. 30c cpv. 6 e art. 30d LPP; art. 331e cpv. 6 CO; art. 22 LFLP; art. 122 e 123 CC. In mancanza di regolamentazione contraria adottata dal tribunale del d...
... Entsprechend gelte er als Freizügigkeitsleistung und sei nach den Art. 122 und 123 ZGB sowie Art. 2...
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...Die Freizügigkeitsleistung richtet sich nach § 18. § 6. Unbesoldeter Urlaub...
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... anstelle einer Freizügigkeitsleistung eine Rente. Diese Situation stellt verschiedene Pr...
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...Art. 16 Individuelle Freizügigkeitsleistung Bei Kündigung der Anschlussvereinbarung erhalten ...
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.2 Normalarbeitsvertrag für landwirtschaftliche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vom 9. Dezember 2003 1 Die Regierung des Kantons St.Gallen erlässt in Ausführung von Art. 359 Abs. 2 des Obligationenrechts vom 30. März 1911 2 , in Anwendung von...
... . 3 Ist die Freizügigkeitsleistung nach dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit in...
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..., so gilt der Vorbezug als Freizügigkeitsleistung und wird nach den Artikeln 122 und 123 des Zivilge...
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... einen Anspruch auf die Freizügigkeitsleistung geltend machen kann. Auch in der gegenwärtig lauf...
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Regeste
Stiftungsaufsicht. Anpassung der Statuten und Reglemente der Personalfürsorgeeinrichtungen an das neue Arbeitsvertragsrecht. 1. Treffen die Organe einer rechtsbeständigen Stiftung eine widerrechtliche Massnahme oder sind einzelne Bestimmungen der Stiftungsurkunde nicht mehr gesetzeskonform, so hat die Aufsichtsbehörde nicht nach Art. 88 Abs. 2 ZGB vorzugehen, sondern von ihrem Aufsichtsrecht im Sinne von Art. 84 Abs. 2 ZGB Gebrauch zu machen. Dabei ist die Aufsichtsbehörde befugt, unmittelbar einzugreifen und die Stiftungsorgane zur notwendigen Korrektur zu zwingen (Erw. I 2a). 2. Zulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen Verfügungen der Aufsichtsbehörde über Stiftungen (Erw. I 2a). 3. Auslegung von Art. 7 Abs. 2 der Schluss- und Übergangsbestimmungen zum Zehnten Tit...
... Arbeitgebers finanzierten Freizügigkeitsleistung grundsätzlich ausgeschlossen. Die Personalfürsor...
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... bereits eingesetzten Freizügigkeitsleistung. . 6 Bei einer verheirateten versicherten Person...
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..., so gilt der Vorbezug als Freizügigkeitsleistung und wird nach den Artikeln 122 und 123 des Zivilge...