-
Regeste
Art. 4, Art. 31 und Art. 45 BV, Art. 2 ÜbBest. BV, Art. 85 lit. a OG; Numerus-clausus bei der Zulassung zur Universität. 1. Beschwerdelegitimation (E. 1). 2. Zulässigkeit des Numerus-clausus: Zulassungs- und Studiendauerbeschränkungen, die durch die begrenzte Aufnahmefähigkeit einer Universität bedingt sind, greifen an sich nicht in verfassungsmässig gewährleistete Rechte ein (E. 2 und E. 4). 3. Anforderungen an die Zulässigkeit der Gesetzesdelegation: a) Zulässigkeit und Schranken der Gesetzesdelegation im allgemeinen (Stand der bisherigen Rechtsprechung) (E. 3). b) Der Gesetzesvorbehalt und die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Zulässigkeit der Gesetzesdelegation gelten grundsätzlich auch in der Leistungsverwaltung (Änderung der Rechtsprechung); Tragweite dieser Aus...
... Kraft des Bundesrechts und der Gewaltentrennung (Art. 85 lit. a OG). Die Beschwerden werden abgewi... der gesetzgebenden Gewalt an die Exekutive zum Erlass einer Rechtsverordnung. Beides - sowohl...
-
Regeste
Art. 4 BV, Begründungspflicht; Grundsatz "nulla poena sine lege". 1. Aus Art. 4 BV folgt die grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen. Die Begründungsdichte lässt sich aber nicht einheitlich festlegen. Sie ist vielmehr unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles sowie der Interessen des Betroffenen im Blick auf die in der Rechtsprechung des Bundesgerichts entwickelten Grundsätze festzulegen (E. 2). 2. Das Prinzip "nulla poena sine lege" ist verletzt, wenn die Exekutive ein Verhalten untersagt und unter Strafe stellt, das der Gesetzgeber nicht verbieten wollte (E. 3).
****************************************
Regeste
Art. 4 Cst., obligation de motiver; principe "nulla poena sine lege". 1. De l'art. 4 Cst. découle pour les autorités l'obligatio...
... durch die Prinzipien der Gewaltenteilung und der Normenhierarchie gesetzt sind. Aber auch a...
-
... Auftretens von Parlament und Exekutive nicht inflationär tun. Indes ist er als eigenständige Gewalt gehalten, dem Souverän seiner eigenen Verantwortu...
-
Regeste
Art. 4, 22 bis BV und Art. 2 ÜbBest. BV, persönliche Freiheit; Dienstpflicht für Medizinalpersonal im Rahmen des Koordinierten Sanitätsdienstes. Dem Bunde steht auf dem Gebiete der Gesamtverteidigung, insbesondere im Bereich des Koordinierten Sanitätsdienstes, keine ausschliessliche Gesetzgebungsbefugnis zu (E. 4). Die Einführung einer Dienstpflicht für männliche und weibliche Medizinalpersonen für den Katastrophen- und Kriegsfall durch den Kanton als Verantwortlichen für das öffentliche Gesundheitswesen und Partner des Koordinierten Sanitätsdienstes verstösst weder gegen Art. 22bis Abs. 1 und 5 BV (E. 5) noch gegen das Rechtsgleichheitsgebot (E. 6). Im vorliegenden Fall hätte jedoch der wesentliche Inhalt der Dienstpflicht, soweit es um die Ausbildung geht, in einem formellen ...
... der Einzelheiten vom Gesetzgeber an die Exekutive delegiert werden (vgl.BGE 112 Ia 112 f. E. 3b,BGE ... jedoch die Delegation der gesetzgebenden Gewalt an die Exekutive nur zulässig, wenn die dem Refer...
-
... Judikative neben der Legislative und Exekutive die dritte Gewalt des Bundes dar. Die Erhaltung de...
-
Regeste
Art. 89 Abs. 1 BGG; Art. 4, 5 und 9 ZUG; Art. 5 und 6 Unterstützungsgesetz des Kantons Graubünden; innerkantonaler Unterstützungswohnsitz. Eine Gemeinde ist zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten legitimiert gegen einen Entscheid des kantonalen Verwaltungsgerichts, der in Anwendung des kantonalen Unterstützungsgesetzes ihre Zuständigkeit zur Unterstützung eines Bedürftigen bejaht (E. 3.3).
****************************************
Regeste
Art. 89 al. 1 LTF; art. 4, 5 et 9 LAS; art. 5 et 6 de la loi du canton des Grisons sur l'assistance; domicile d'assistance du point de vue intracantonal. Une commune a qualité pour former un recours en matière de droit public contre un jugement du tribunal administratif cantonal, selon lequel elle est compétente en vertu de la...
... und somit als Trägerin hoheitlicher Gewalt betroffen war, konnte sie sich auf ihre Autonomie ...) zwischen der obersten Exekutive und der obersten Justizbehörde eines Kantons (vgl...
-
Regeste
Kantonale Zuständigkeitsordnung zum Vollzug des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS), Art. 49 Abs. 1 BV. Die kantonale Zuständigkeitsordnung, wonach die Kantonspolizei und die Stadtpolizeien von Zürich und Winterthur zur Anordnung von Massnahmen gemäss BWIS befugt sind, hält vor dem Bundesrecht stand (E. 2).
Regeste
Erfordernis einer formell-gesetzlichen Grundlage für die Bestimmung der gerichtlichen Zuständigkeitsordnung; Art. 30 Abs. 1 BV, Art. 73 und 38 KV/ZH. Der Regierungsrat ist nicht befugt, die gerichtliche Zuständigkeitsordnung zur richterlichen Überprüfung von Massnahmen gemäss BWIS in Abweichung von der allgemeinen Gerichtsorganisation durch eine blosse Verordnung festzulegen (E. 3).
Regeste
Vereinbarkeit der gerichtlichen Zustän...
...Die Änderung verfolgt das Ziel, Gewalt und insbesondere Gewalt an Sportveranstaltungen vo...tzen; untergeordnete Fragen können der Exekutive zur Regelung delegiert werden (BGE 129 V 196 E. 4....
-
... stärkt die Justiz im Verhältnis zur Exekutive. Sie wird für alle drei Gerichte des Bunde...- Die Justiz als dritte Gewalt im Staat wird gestärkt, indem sie nach aussen als...
-
...1994 P 93.3654 Gewaltdarstellungen im Fernsehen. Frauenquote für die Beschwerdeinsta...) Radio-und Fernsehprogramme durch die Exekutive (Bundesrat, Departement, im Bereich von Kurzverans...
-
...Sachverhalt:. A. Der Kleine Landrat (Exekutive) der Landschaft Davos Gemeinde erliess am 15. Mai ... Eigenschaft als Trägerin hoheitlicher Gewalt berührt ist und eine Verletzung der Autonomie gel...