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... Massnahmen auf dem Gebiet der Energiewirtschaft; . c. Militärischer Betreuungsdienst/Unterstützu...
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Regeste
Art. 55 ElG; Art. 121 ff., 123quater der Starkstromverordnung (StVO); Art. 2 des Sicherheitszeichen-Reglements (SZR). Inverkehrbringen von elektrotechnischen Geräten. Der Händler mit Geschäftssitz in der BRD, der elektrotechnische Geräte, die nicht gemäss Art. 121 ff. StVO geprüft und gekennzeichnet worden sind, direkt an Haushalte in der Schweiz liefert, bringt die Apparate in der Schweiz in Verkehr, auch wenn die Kaufverträge am deutschen Geschäftssitz nach deutschem Recht abgeschlossen werden. Daran ändert nichts, dass ein elektrotechnisches Gerät, das vom Käufer für den Eigengebrauch persönlich in die Schweiz eingeführt wird, nach der Praxis der zuständigen Behörden nicht der Prüfungs- und Kennzeichnungspflicht untersteht (E. 1-3). Sachverhalts- und Rechtsirrtum verneint (E...
... Aargau und Bundesamt für Energiewirtschaft (Nichtigkeitsbeschwerde). Faits à partir de page ...
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... Energieversorgung ist Sache der Energiewirtschaft. Bund und Kantone sorgen mit geeigneten staatliche...
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... von Exportpotenzialen der Energiewirtschaft, . 3. Erhöhen der Wertschöpfung aus der Nutzung...
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... della Gesetz zur Foerderung der Energiewirtschaft vom 13. Dezember 1935 (Energiewirtschaftsgesetz), ...
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... des Bundes, der Kantone, der Energiewirtschaft und der unabhängigen Produzenten. . 5. Verordnung...
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...gte das damalige Bundesamt für Energiewirtschaft (heute Bundesamt für Energie) am 27. Mai 1994, da...
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Regeste
Name einer Stiftung. Eintragung in das Handelsregister. 1. Über die Zulässigkeit des Namens einer Stiftung hat das Amt im Verfahren nach Art. 115 HRegV zu befinden (E. 2 und E. 3). 2. Auf den Namen von Stiftungen ist Art. 38 Abs. 1 HRegV, nicht aber Art. 944 Abs. 1 OR anwendbar (E. 4). 3. Der Name "Schweizerische Energie-Stiftung" ist nicht täuschend (E. 5).
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Regeste
Nom d'une fondation. Inscription au registre du commerce. 1. L'Office fédéral doit juger dans la procédure de l'art. 115 ORC si le nom d'une fondation est admissible (consid. 2 et consid. 3). 2. Le nom de fondations est soumis à l'art. 38 al. 1 ORC, mais pas à l'art. 944 al. 1 CO (consid. 4). 3. Le nom "Schweizerische Energie-Stiftung" n'est pas trompeur (consid. 5).
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... das Eidgenössische Amt für Energiewirtschaft. Im weiteren sei seitens der Träger der schweizer...
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...c. der Staat mit der Energiewirtschaft zusammenarbeitet. . 2 Der Bund setzt sich für ein...
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